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25.10.2019
Mit Urteil vom 10. April 2019 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die aus seiner Sicht veralteten Bewertungsmethoden moniert und bis zum 31. Dezember 2019 eine Reform durch den Gesetzgeber gefordert (Newsbeitrag vom 13. April 2018).
Die Umsetzung der Reform hat nun eine wichtige Hürde genommen. Die Grundsteuer soll demnach künftig wie folgt berechnet werden:
Die neue Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundbesitzwertes mit der Steuermesszahl und dem entsprechend anzuwendenden Hebesatz der jeweiligen Kommune.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Website die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer zusammengestellt.
Vor allem aus Bayern regt sich Widerstand gegen das nun verabschiedete wertabhängige Modell, sodass eine Länder-Öffnungsklausel in das Gesetz eingebaut wurde. Bayern will in einem wertunabhängigen Flächenmodell die Größe des Grundstücks zur Berechnung der Grundsteuer heranziehen, um so die Einbeziehung wertabhängiger Faktoren in die Berechnung zu vermeiden. Zu den verschiedenen Modellen verweisen wir auf unseren Newsbeitrag vom 10. Dezember 2018. Die Öffnungsklausel ermöglicht es, dass die einzelnen Länder dem Beispiel Bayerns folgen und das (wertunabhängige) Flächenmodell einführen können. Welche Bundesländer auf das Flächenmodell zurückgreifen werden, bleibt abzuwarten.
Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Nach Angaben einer Sprecherin soll der Bundesrat am 8. November 2019 über die Grundsteuer-Reform entscheiden und Sie über weitere Entwicklungen informieren.
Das neue Gesetz muss nach Entscheidung der Richter am BVerfG bis zum 31. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlich sein. Nur in diesem Fall kann die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen. Sollte das Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 2019 endgültig verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein, darf die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erhoben werden.
Für das wertabhängige Bundesmodell ergeben sich gegebenenfalls umfangreiche Immobilienbewertungen, bei denen Ihnen unser interdisziplinäres Beratungsteam gern zur Verfügung steht.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1502