Viele Verwaltungen und Steuerabteilungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben mit Spannung auf die Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2022 geschaut. Nun ist klar – mit der Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wird es eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG geben. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die für die öffentliche Hand von Bedeutung sind.
Übergangsregelung § 2b UStG
Nach bisheriger Gesetzeslage sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b UStG mit Ablauf der Übergangsfrist zum 1. Januar 2023 grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer, sofern keine Ausnahmeregelung nach § 2b UStG greift.
Aufgrund der anhaltenden Belastung der Kommunen wurde mit dem JStG 2022 die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22a UStG nochmals um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert, sodass der § 2 Abs. 3 UStG aF (sog. BgA-Regelung) weiterhin gilt. Wie auch bei der vorherigen Verlängerung der Übergangsfrist, besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichwohl die Option, die Umsatzbesteuerung auf Grundlage des § 2b UStG vorzeitig anzuwenden. Dies erfordert einen schriftlichen Widerruf der Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt. Insoweit verweisen wir auf unseren Newsbeitrag vom 5. Dezember 2022.
Für janusköpfige Einrichtungen auf Landesebene bitten wir zu beachten, dass der Widerruf der Optionserklärung nur einheitlich für den umsatzsteuerlichen Unternehmer erfolgen kann. Hier sollte umgehend eine Abstimmung zum weiteren Vorgehen mit dem Land erfolgen.
Ist-Versteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR)
§ 20 Satz 1 UStG wird erweitert, um juristischen Personen des öffentlichen Rechts unabhängig von der geltenden Gesamtumsatzgrenze weiterhin die Ist-Versteuerung zu ermöglichen.
Bisher haben Finanzämter Körperschaften bei Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze von derzeit TEUR 600 in der Regel zur Soll-Versteuerung aufgefordert. Anträge auf Ist-Versteuerung scheiterten häufig. JPdöR, die ihre Bücher weiterhin nach kameralen Grundsätzen führen und auch nicht gesetzlich zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind, wird nunmehr gestattet, die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) vorzunehmen, § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG.
Für kirchliche jPdöR, Bund und Länder (überwiegend) aber auch für einige Hochschulen im südlichen Raum ist diese Neuregelung zu begrüßen. Aufwändige Überleitungen bzw. Zuschätzungen von Umsätzen gehören damit der Vergangenheit an.
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG
Die Steuerbefreiung ist nun nicht mehr auf Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände (sog. Gebietskörperschaften) beschränkt, sondern erfasst alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR). Künftig werden Umsätze von jPdöR, die u. a. Chöre, Museen, Archive und Büchereien unterhalten, mit diesen nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG steuerfrei behandelt. Damit entfällt für viele betroffene Körperschaften die Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde.
Zum Inkrafttreten des JStG 2022 ist nun noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben, dann sprechen Sie uns gern an.