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Verlängerung Übergangsregelung § 2b UStG

Was Sie bei der angekündigten Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG bis 2024 beachten müssen.

05.12.2022

Entsprechend zweier aktueller Schreiben des Deutschen Städtetages vom 15. November 2022 und 21. November 2022 sowie eines Schreibens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16. November 2022 soll die Übergangsfrist für § 2b UStG um weitere zwei Jahre (bis Ende 2024) verlängert werden. Dies kann bei den Institutionen, die die Umstellung noch nicht vollständig beendet haben, zu einer deutlichen Entspannung führen. Andererseits gibt es eine Vielzahl von Institutionen, die ihren Prozess bereits umgestellt haben bzw. sich dem Projektende nähern. Diese stehen nun vor der Frage, stelle ich freiwillig auf die Neuregelung nach § 2b UStG um oder lasse ich die bisherige BgA-Regelung ggf. für weitere zwei Jahre bestehen. Möchte die Institution die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre verlängern und damit die bisherige BgA-Regelung umsatzsteuerlich beibehalten, dann muss sie gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt nicht aktiv werden, denn die bisherige Optionserklärung soll nach der Formulierungshilfe des BMF fortwirken.

Die geplante Verlängerung soll im Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt werden. Der für die Gesetzgebung notwendige Beschluss des Bundesrates soll am 16. Dezember 2022 erfolgen. Es muss daher der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Sie aktiv werden müssen, sollte eine weitere Verlängerung nicht gewünscht sein und Sie bereits zum 1. Januar 2023 auf die Neuregelung nach § 2b UStG umstellen wollen. Denn dann ist Ihre gültige Optionserklärung aus dem Jahr 2016 beim örtlich zuständigen Finanzamt zu widerrufen. Auch ein rückwirkender Widerruf zum Beginn eines Kalenderjahres ist grundsätzlich möglich, sodass hier keine Eile besteht. Allerdings gilt ein rückwirkender Widerruf nur für solche Veranlagungszeiträume, deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch änderbar ist, d.h. für die noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist.

Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben, dann sprechen Sie uns gerne an.

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