Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei richtungsweisenden Entscheidungen vom 21. September 2016 die Stellung der baugewerblichen Arbeitgeber gestärkt, die nicht dem Arbeitgeberverband angehören, aber dennoch verpflichtet waren, Beiträge in die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) zu zahlen.
Diese Verpflichtung resultiert daraus, dass die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren vom Bundesarbeitsministerium jährlich für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Damit galten sie auch für die Unternehmen, die nicht tarifgebunden waren. SOKA-BAU-Beiträge machen bei gewerblichen Arbeitnehmern immerhin ca. 25 % der Lohnsummen aus; die Leistungen der SOKA-BAU sind hingegen deutlich geringer.
Das Bundesarbeitsgericht hat für die Jahre 2008, 2010 und 2014 die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für unwirksam erklärt, insbesondere deshalb, weil entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht mindestens 50 % der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unternehmen gearbeitet hatten. Andere Jahre standen nicht zur Entscheidung an.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber waren daher nach der ausdrücklichen Feststellung des Bundesarbeitsgerichts in diesen Jahren auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Aus den Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts kann geschlossen werden, dass diese Unwirksamkeit den gesamten Zeitraum bis einschließlich 2014 umfasst.
Anmerkung:
Für die betroffenen Unternehmen eröffnet sich damit ggf. die Möglichkeit, die zu Unrecht eingeforderten Beiträge, abzüglich der erhaltenen Leistungen, von der SOKA-BAU zurück zu fordern. Unklar ist derzeit noch die Frage der Verjährung. Grundsätzlich ist von der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Neben den Beiträgen für 2014 könnten daher auch – allerdings nur bis zum Jahresende 2016 – die Beiträge für 2013 zurückgefordert werden.
Es können die vollständigen Beiträge zurückgefordert werden, die von der SOKA-BAU erhaltenen Zahlungen müssen abgezogen werden. Durchschnittlich verbleiben aber 3.000,00 bis 5.000,00 Euro Erstattung pro Jahr für jeden gewerblichen Arbeitnehmer. Nach unseren Erfahrungen mit der SOKA-BAU wird diese auch in Anbetracht der ergangenen Entscheidungen keine Rückerstattung freiwillig vornehmen. Es wird voraussichtlich geklagt werden müssen.
Wir empfehlen daher, einen möglichen Rückzahlungsanspruch gegenüber der SOKA-BAU von uns anwaltlich prüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
Für weitere Fragen oder zum Austausch von Erfahrungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Claus-Ludwig Meyer-Wyk, Partner
Dagmar Stabernack, Partnerin