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Breitbandausbau und steuerlicher Querverbund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) führt mit Schreiben vom 9. September 2019 aus, dass die Tätigkeiten im Bereich Breitband als gleichartig mit Tätigkeiten der Wasser-, Gas-, Elektrizität- und Wärmeversorgung im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG anzusehen sind, wodurch Verlustverrechnungen innerhalb dieser Sparte „Versorgung“ möglich werden. Gleichzeitig stellt das Gesamtkonzept des Breitbandausbaus keine dauerdefizitäre Tätigkeit dar. Damit wird der Diskussion, ob ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vorliegt, aus dem Wege gegangen.

28.11.2019

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. September 2019 zu Fragen zum Breitbandausbau und zum steuerlichen Querverbund Stellung genommen. Konkret sollten die folgenden Fragen geklärt werden:

  1. Kann ein „Breitband-BgA“ nach § 4 Abs. 6 KStG mit anderen BgA im steuerlichen Querverbund zusammengefasst werden?
  2. Wie sind die Verluste eines „Breitband-BgA“ nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG zu beurteilen?

 

Bei einem „Breitband-BgA“ geht es um die Errichtung oder Verpachtung kommunaler Breitbandnetze in Form der Verlegung von Leerrohren sowie des Einbaus von Glasfaserkabeln nebst erforderlicher weiterer technischer Anlagen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die passive Infrastruktur anschließend an einen privaten Netzbetreiber verpachtet oder aber aktiv kommunal betrieben wird.

Der Breitband-BgA ist ein Versorgungs-BgA im Bereich der Kommunikation. Ein solcher stellt zwar keinen Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG dar – dies hat das BMF bereits in 2009 verdeutlicht (BMF, Schreiben vom 11. November 2009, Rn. 13) – die Finanzbehörden gehen jedoch von einer Gleichartigkeit jener Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG und der Versorgungs-BgA im Kommunikationsbereich gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG aus. Es liegt damit eine Versorgungssparte vor. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), sondern eine Eigengesellschaft im Bereich Breitband tätig wird.

Gleichzeitig vertritt das BMF die Auffassung, dass Dauerverluste im Bereich Breitband nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG nicht begünstigt sind. Die Vorschrift begünstigt dauerdefizitäre Eigengesellschaften und BgA der öffentlichen Hand, die verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitische Ziele verfolgen, indem der gezahlte Verlustausgleich durch die öffentliche Hand nicht die Wirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG entfaltet.

Bezüglich etwaiger Verluste führt das BMF an, dass die „Breitband-BgA“ bzw. Eigengesellschaften regelmäßig staatliche Zuwendungen zur Bewältigung der Investitionsvorhaben erhalten werden. Das gewollte Gesamtkonzept des Breitbandausbaus in Deutschland sieht vor, dass die bereitgestellte Netzinfrastruktur an Dritte veräußert wird. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass zumindest eine „schwarze Null“ angestrebt wird und sich aus dem Gesamtkonzept daher keine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt.

Praxishinweis:

Aus der Ergebnisverrechnung zwischen Breitband-BgA und Versorgungstätigkeiten ergeben sich eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten.
Auch die Auffassung, dass kein Dauerverlustgeschäft vorliegt, ist vor dem Hintergrund einer möglichen Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 7 KStG zu begrüßen. Mehr dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag.

 

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