Fachnews
Dauerdefizitäre Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften einen Verstoß gegen das europäische Beihilferecht und hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Revisionsklage vorgelegt (BFH, Beschluss vom 13. März 2019, I R 18/19).

05.11.2019

Worin liegt das Problem?

Erzielt ein Unternehmen fortlaufend Verluste, gilt es als dauerdefizitär. Werden diese Verluste durch den Gesellschafter ausgeglichen, stellt dieser Ausgleich eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar, die im Zuge der steuerlichen Einkommensermittlung zugerechnet wird.

Gewährt jedoch eine Kommune seiner Eigengesellschaft, die aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhält, einen Verlustausgleich, werden die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG stattdessen nicht gezogen. Ziel des Gesetzgebers war es, die Finanzierung der Daseinsvorsorgeaufwendungen der öffentlichen Hand zu erleichtern.

Der BFH sieht in der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und der damit verbundenen steuerlichen Begünstigung kommunaler Eigengesellschaften eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sollte sich der EuGH dieser Rechtsauffassung anschließen, dann wäre die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar und müsste ausgesetzt werden.

Praxishinweis

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der EuGH in dieser für die öffentliche Hand sehr wichtigen Frage entscheidet. Folgt er der Rechtsauffassung des BFH, dann dürften nicht nur die dauerdefizitären Tätigkeiten der (kommunalen) Eigengesellschaften betroffen sein. Auch die nicht ausgegliederten und bei der Trägerkörperschaft verbliebenen dauerdefizitären Tätigkeiten im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) ständen dann auf dem Prüfstand.

Eine Aussetzung der Regelung des § 8 Abs. 7 KStG würde in der Praxis zu erheblichen Nachzahlungen, speziell im Bereich der Kapitalertragsteuer, führen. Wir empfehlen Ihnen daher, gegen die entsprechenden Bescheide Einspruch einzulegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Sie unsere Unterstützung benötigen, dann sprechen Sie uns an.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Anja Richter
Anja Richter

Senior Associate, Steuerberaterin

Dirk Schneider
Dirk Schneider

Senior Associate, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden