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05.11.2019
Worin liegt das Problem?
Erzielt ein Unternehmen fortlaufend Verluste, gilt es als dauerdefizitär. Werden diese Verluste durch den Gesellschafter ausgeglichen, stellt dieser Ausgleich eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar, die im Zuge der steuerlichen Einkommensermittlung zugerechnet wird.
Gewährt jedoch eine Kommune seiner Eigengesellschaft, die aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhält, einen Verlustausgleich, werden die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG stattdessen nicht gezogen. Ziel des Gesetzgebers war es, die Finanzierung der Daseinsvorsorgeaufwendungen der öffentlichen Hand zu erleichtern.
Der BFH sieht in der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und der damit verbundenen steuerlichen Begünstigung kommunaler Eigengesellschaften eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sollte sich der EuGH dieser Rechtsauffassung anschließen, dann wäre die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar und müsste ausgesetzt werden.
Praxishinweis
Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der EuGH in dieser für die öffentliche Hand sehr wichtigen Frage entscheidet. Folgt er der Rechtsauffassung des BFH, dann dürften nicht nur die dauerdefizitären Tätigkeiten der (kommunalen) Eigengesellschaften betroffen sein. Auch die nicht ausgegliederten und bei der Trägerkörperschaft verbliebenen dauerdefizitären Tätigkeiten im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) ständen dann auf dem Prüfstand.
Eine Aussetzung der Regelung des § 8 Abs. 7 KStG würde in der Praxis zu erheblichen Nachzahlungen, speziell im Bereich der Kapitalertragsteuer, führen. Wir empfehlen Ihnen daher, gegen die entsprechenden Bescheide Einspruch einzulegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Sie unsere Unterstützung benötigen, dann sprechen Sie uns an.