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BMF veröffentlicht Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. März 2020 sein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen veröffentlicht und passt den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend der Vorgaben des EuGH an.

27.03.2020

Das finale BMF-Schreiben setzt die Ausführungen des Entwurfs im Wesentlichen um (Newsbeitrag vom 17. Januar 2020).

Änderung der BMF-Auffassung

Nunmehr liegt nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung eine Lieferung nur vor, wenn

  1. der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und
  2. aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

 

Letzteres ist bei einer im Vertrag vereinbarten Kaufoption dann der Fall, wenn die Ausübung der Option als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit erscheint. Das nimmt das BMF beispielhaft für den Fall an, dass

  • im vertraglich vereinbarten Optionsausübungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und
  • darüber hinaus der Leasingnehmer bei Optionsausübung keine „erhebliche Summe“ zusätzlich leisten muss.

Von einer erheblichen Summe ist dann auszugehen, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag ein Prozent des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt. Mit dieser Konkretisierung hat das BMF einen der Kritikpunkte des Deutschen Steuerberaterverbandes (e.V.) aufgegriffen.

Zudem wendet die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze sinngemäß für die Überlassung von Gegenständen außerhalb des Leasingverfahrens an (z. B. Mietverträge im Sinne des § 535 BGB mit Recht zum Kauf).

Zeitliche Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 18. März 2020 abgeschlossene Leasing-und Mietverträge wird es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend die „alte“ BMF-Auffassung anwenden.

Praxishinweis

Während bisher die umsatzsteuerliche Beurteilung der Miet- und Leasingverträge der ertragsteuerlichen folgte, kommt es umsatzsteuerlich künftig nur noch auf eine vertraglich vereinbarte „Eigentumsübertragungsklausel“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Liegt eine solche nach den neuen Grundsätzen vor, wird die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe fällig.

Kann der Leasingnehmer hingegen je nach Interessenlage wirtschaftlich sinnvoll wählen, ob er den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten möchte, verbleibt es bei der Einordnung als sonstige Leistung. Dann entsteht die Umsatzsteuer somit erst anteilig mit den einzelnen Raten.

Bestehende Verträge sollten daher auf etwaige Abweichungen überprüft und ggf. angepasst werden. Da ein Auseinanderfallen von ertrag- und umsatzsteuerlicher Beurteilung praktisch ein hohes Fehlerpotential in sich birgt, sollten künftige Verträge ggf. entsprechend gestaltet werden.

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