Fachnews
BMF-Schreiben zur Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. September 2021 (GZ: III C 2 – S 7280-a/19/10004 :001) setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH um, wonach sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung, als Vorrausetzung für den Vorsteuerabzug, im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

21.09.2021

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit seinem Urteil vom 1. März 2018 (Az. V R 18/17) entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Über das Urteil berichteten wir bereits in unserem Newsbeitrag vom 20. Juni 2018. Diese Auffassung wurde durch das Urteil des VFH vom 15. Oktober 2019 (Az. V R 29/19) nochmals bestätigt.

Vorsteuerabzug auch ohne Angabe des Leistungszeitpunktes? Nur in Einzelfällen!

Rechnungen, die keine Informationen zu dem Zeitpunkt der Leistung enthalten, sind nicht ordnungsgemäß ausgestellt und berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nunmehr auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. UStAE Abschn. 15.2a Abs. 1a Satz 2 UStAE / BMF Schreiben vom 18. September 2020).

Ein solcher Fall ist nach Auffassung der Finanzverwaltung gegeben, wenn auf der Rechnung Angaben zum Leistungszeitpunkt fehlen, aber keine Zweifel daran bestehen, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben. Laut BMF-Schreiben bestehen „…solche Zweifel insbesondere,

  • wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist,
  • der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführt oder
  • bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen.“

Der BFH nannte in seinem Urteil vom 1. März 2018 beispielsweise die Lieferung eines PKW als zweifelsfreien Sachverhalt.

Praxishinweis

Die Umsetzung der Urteile des BFH durch das BMF ist zu begrüßen, da hierdurch in Einzelfällen der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers „gerettet“ werden kann. Hier sind beispielsweise die Fälle zu nennen, in denen ergänzte bzw. korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können (z.B. weil der Rechnungsaussteller wegen zwischenzeitlicher Liquidation nicht mehr erreichbar ist). Weist der Leistungsempfänger in diesen Fällen nach, dass die Rechnung in seiner Branche üblicherweise zeitnah zur Leistungserbringung erstellt wird, ist der Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts zu gewähren. Ein solcher Nachweis kann etwa durch Vorlage vergleichbarer Rechnungen geführt werden.

Da die Erleichterungen nur in zweifelsfreien Einzelfällen anzuwenden sind, kann auf eine ordnungsgemäße Rechnung auch weiterhin nicht verzichtet werden. Da die Nachweispflicht beim Leistungsempfänger liegt, empfehlen wir auch weiterhin eine sogfältige Überprüfung aller Eingangsrechnungen auf die notwendigen Angaben und bei Fehlen einer Rechnungspflichtangabe, weiterhin berichtigte Rechnungen beim leistenden Unternehmer anzufordern.

Die Grundsätze des Schreibens sind mit sofortiger Wirkung anzuwenden.

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