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Betriebsprüfung: Schlussbesprechung per Telefon

Gemäß einem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 11. Mai 2020 (3 V 1087/20) erfordert eine Schlussbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung im Sinne des § 201 AO nicht die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer. Prüfungsfeststellungen könnten z. B. auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden.

22.03.2021

Im zu beurteilenden Sachverhalt hat das Finanzamt aufgrund der Corona-Pandemie eine telefonische Schlussbesprechung vorgeschlagen, welche der Steuerpflichtige ablehnte. Das Finanzamt ging in dem Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass seitens des Steuerpflichtigen kein Interesse an der Schlussbesprechung bestehe. Dieser begehrte daraufhin, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten. Der Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass vor Durchführung der von ihm begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften. Der Antrag wurde vom Finanzgericht abgelehnt, da die Richter keinen Anspruch auf eine derartige Anordnung erkennen konnten. Das Finanzgericht führt aus, dass eine Schlussbesprechung nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen muss, insbesondere da kein Ende der Corona-Pandemie absehbar sei. Zudem macht § 201 Abs. 1 Satz 1 AO keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Daher könnte eine solche Besprechung auch telefonisch oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.

Interessant am Urteil des Finanzgerichtes ist, dass nicht nur festgestellt wird, dass eine Schlussbesprechung auch in anderer Form als in einem persönlichen Gespräch durchgeführt werden kann, sondern vielmehr auch, dass in der Ablehnung einer telefonischen Schlussbesprechung ein genereller Verzicht auf eine solche gesehen werden kann.

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