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Aktuelles zur Änderung des AEAO

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die jüngsten Entwicklungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Anlass genommen, um den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit Schreiben vom 31. Januar 2019 und vom 5. April 2019 umfassend zu ändern.

12.07.2019

Der AEAO ist eine verwaltungsinterne Richtlinie, welche den Behörden als Hilfestellung bei der Auslegung und Konkretisierung der Abgabenordnung (AO) dient und eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen soll. Damit orientiert sich nicht nur die behördliche Entscheidungspraxis maßgeblich an dem – jeweils am aktuellen Stand der Rechtsprechung ausgerichteten und Fallbeispiele vorhaltenden – AEAO, sondern auch der unmittelbare Rechtsanwender.

Die aktuellen Änderungen betreffen in ungewöhnlich hoher Dichte den Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“, also das sogenannte „Gemeinnützigkeitsrecht“ der §§ 51 ff. AO. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen stets darauf achten, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) und ihre Satzung (§ 60 AO) den aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen.

Nachfolgend haben wir alle aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen zusammengefasst. Die aktuellen Änderungen gelten ab sofort:

§ 52 AO – Klarstellungen zu gemeinnützigen Zwecken

§ 52 Abs. 2 AO enthält den sog. Katalog gemeinnütziger Zwecke, der ein großes Spektrum des steuerbegünstigten gesellschaftlichen Engagements abdecken soll. Dennoch gibt es in der Praxis häufig Fragen, welche Aktivitäten konkret unter die einzelnen „Kategorien“ fallen und welche nicht. Hier hilft der AEAO.

Nr. 2.2 zu § 52 AO Erhaltung von Kulturwerten

Zur Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen.

Nr. 2.2 zu § 52 AO Kommunale Kinos

Von der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) werden nunmehr auch kommunale Kinos erfasst. Der AEAO stellt klar, dass allein das Vorführen von Filmen noch keine gemeinnützige Tätigkeit ist, anders stellt es sich dar, wenn sich ein kommunaler Kinoverein konzeptionell hinreichend in das örtliche Kulturangebot einfügt. Zu den vom BMF aufgeführten Kriterien zählen unter anderem die Abgrenzbarkeit zu anderen gewerblichen Anbietern, die Integration des Kinos in die Kommune, etwa durch öffentliche Zuschüsse, die inhaltliche Aufbereitung der Filme, bzw. ob diese in einem bestimmten Sachzusammenhang vorgeführt werden.

Der Inhalt und die künstlerische Qualität des Werkes sind irrelevant; ausschlaggebend sind vielmehr die organisatorische oder konzeptionelle Einbettung des Programmes und die pädagogische Begleitung der Filmvorführung.

Nr. 2.4 zu § 52 AO Anglervereine

Neu in die Liste der AEAO aufgenommen sind sogenannte Anglervereine, die unter die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8) fallen können. Hierzu darf die Fischerei nicht gewerblich betrieben werden. Zu beachten ist, dass der Verkauf von Anglerkarten an Vereinsmitglieder im Rahmen des Zweckbetriebes erfasst werden kann, der Verkauf an Nichtmitglieder jedoch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Kern der Betätigung müssen der Naturschutz und die Landschaftspflege durch die Pflege und Erhaltung des Fischbestandes und der Gewässer sein.

Nr. 2.8 zu § 52 AO Turnierbridge

Turnierbridge war bereits durch das BFH-Urteil vom 09.02.2017 (V R 70/14, BStBl II S. 1106) als vergleichbarer Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt. Der AEAO stellt nun klar, dass die Körperschaften satzungsgemäß das Regelwerk der World Bridge Federation verfolgen müssen.

Nr. 3 zu § 52 AO Freiwilligenagenturen

Die Qualifizierung und Vermittlung von Menschen, die freiwillig und unentgeltlich ihr Engagement Dritten zur Verfügung stellen, konnte bereits mit der bisherigen Behördenpraxis unter der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden, da der Schwerpunkt in der Aus- und Weiterbildung gesehen wurde und die Vermittlung lediglich den Endpunkt des Qualifizierungsprozesses bildet.

Diese Wertung hält das BMF konsequent durch und verdeutlicht, dass eine entgeltliche Vermittlungsleistung zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, dieser aber als Zweckbetrieb nach § 65 AO zu behandeln ist, da das Entgelt schwerpunktmäßig für die Ausbildung gezahlt wird.

Nr. 4 zu § 52 AO Erfinderclubs

Auch sogenannte Erfinderclubs erhalten nun konkrete Vorgaben unter denen sie als gemeinnützig anerkannt werden. Regelmäßig dürften sie der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) unterfallen.

Soll eine Förderung der Forschung (§ 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) in Betracht kommen, muss der Verein selbst forschen, um das sogenannte Unmittelbarkeitsgebot zu erfüllen. Die Unterstützung forschender Mitglieder genügt jedenfalls nicht, wenn diese das Ziel der (gewinnorientierten) Patentierung und Verwertung verfolgen (wirtschaftliche Eigeninteressen stellen keine selbstlose Tätigkeit gem. § 55 AO dar). Unschädlich ist, wenn der selbst forschende Verein ein Patent anmeldet, solange und soweit die gewonnenen Informationen veröffentlicht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

Gemeinnützigen Erfinderclubs verbleibt somit vor allem im Bereich von Schulungen, Erfahrungsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit ein eher kleiner Spielraum.

 Nr. 7 zu § 52 AO Sport

Das BMF konkretisiert den Begriff des Sportes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und hebt dabei das Merkmal der „körperlichen Ertüchtigung“ hervor. Diese unbestimmte Definition wird mithilfe der durch Rechtsprechung gewonnenen und aufgeführten Beispiele mit Leben gefüllt: So gelten Motorsport, Ballonfahrten und Schießsport der Schützenvereine als Sport im Sinne der AO. Ausgenommen sind dagegen Skat, Bridge, Go-Spiel, Gotcha, Paintball, Amateurfunk, Modellflug, Kick-Tipp und Hundesport. IPSC-Schießen wird in dem AEAO noch als Negativbeispiel genannt – das entgegenstehende BFH-Urteil (27.09.2018, V R 48/16) ist offenbar noch nicht berücksichtigt worden.

Es ist die Tendenz erkennbar, dass neben den bekannten Kriterien der Kraft und Ausdauer auch Elemente der Geschicklichkeit hinzutreten, hingegen bloße technische Raffinesse oder besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet nicht genügen, ebenso wenig anerkannt wird das Element des „Glücks“. Das Merkmal der „körperlichen Ertüchtigung“ verdeutlicht einmal mehr einen „roten Faden“ der Begriffsbestimmung Sport. Es vermag allerdings nicht sämtliche Unklarheiten auszuräumen. Insbesondere der Vergleich sportwaffengebundener Sportarten und Denksportarten zeigt ein eher inkonsistentes Bild. Wohl vor diesem Hintergrund übt das BMF weiterhin Zurückhaltung gegenüber dem E-Sport – gerade diesbezüglich hatte man der Änderung des AEAO mit Spannung entgegengesehen.

 

§ 55 AO – Selbstlosigkeit

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO – Mittelverwendung

Nr. 2 zu § 55 AO hat eine klarstellende, relevante Ergänzung erfahren: Die gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigung setzt voraus, dass die von Gemeinnützigen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden müssen, d. h. die Vergütung einen Kostenausgleich und einen marktüblichen Gewinnaufschlag zu enthalten hat.

Die im AEAO 2016 erklärte Einschränkung des Verzichts eines Gewinnaufschlags (bei steuerbegünstigten Unternehmen sei dieser aufgrund fehlender Gewinnorientierung in der Regel nicht marktüblich) gilt für Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerade nicht; hier ist neben den „Kosten“ ein marktüblicher Gewinnaufschlag zu kalkulieren. Relevant ist diese – bereits praktizierte – Regelung vor allem für gebündelte Serviceeinheiten innerhalb gemeinnütziger Organisationen. Hingegen sollten Zweckbetriebe von Gewinnaufschlägen verschont bleiben, wenn diese ihre Leistungen ebenfalls an steuerbegünstigte Körperschaften erbringen (die Praxis ist hier – noch – uneinheitlich). Eine Ausnahme bilden zweckbetriebliche Leistungen nach § 66 AO, die ungeachtet ihres Leistungsempfängers ohne Gewinnaufschlag bleiben; Grund hierfür ist das gesetzlich angeordnete Erwerbsverbot.

§55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AO Selbstlosigkeit

In Nr. 24 zu § 55 übernimmt nun der AEAO den Satzungsvorbehalt für die Vergütung von Vereins- und Stiftungsvorständen gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014, BStBl I S. 1581.

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Zeitnahe Mittelverwendung

Nach dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 I Nr. 5 AO müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel grundsätzlich in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden.

In Nr. 28 zu § 55 übernimmt der AEAO die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15, BStBl II S. 1110): Entscheidend kommt es nicht auf die Verwendung jeder einzelnen Zuwendung an, sondern im Wege einer Saldo- bzw. Globalbetrachtung auf die Gesamtheit aller zeitnah zu verwendenden Zuwendungen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerte.

Sind am Ende des Berechnungszeitraumes noch Mittel vorhanden, die weder verbraucht noch zur Bildung einer zulässigen Rücklage genutzt wurden, müssen diese gesondert ausgewiesen werden. Der Nachweis zeitnah verwendeter Mittel, die nicht bereits im Jahr des Zuflusses verbraucht oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt wurden, ist durch eine Nebenrechnung in Form einer Mittelverwendungsrechnung zu dokumentieren.

 

 § 58 AO Mittelbeschaffungskörperschaften

Nr. 1 zu § 58 AO bestimmte bereits, dass die Beschaffung von Mitteln als Satzungszweck und ebenso ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung angegeben sein müssen.

Die aktuelle Ergänzung bezieht sich auf weitergabefähige Mittel i. S. d. § 58 Nr. 1 AO: Das sind nicht nur solche, die bereits mit dem Ziel der Weitergabe beschafft wurden, vielmehr dürfen sämtliche Mittel der Körperschaft weitergegeben werden, soweit die Satzung der hingebenden Körperschaft im Zeitpunkt der Weitergabe über eine entsprechende Satzungsbestimmung verfügt und die Zwecke der hingebenden und der empfangenden Körperschaft insoweit identisch sind.

 

§ 61 AO Vermögensanfall

Wenn eine gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird bzw. ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt, muss aufgrund der Vermögensbindung in der Satzung bestimmt sein, wem das Vermögens anfällt. Damit der „Kreislauf“ der Steuerbegünstigung nicht verlassen wird, kommt wiederum nur die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke einer Körperschaft in Frage.

Der AEAO konkretisiert und erweitert in Nr. 1 zu § 61 AO nun den Kreis der Anfallsberechtigten von bisher inländischen Organisationen auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat. Diese Erweiterung wirft allerdings die Frage auf, warum privatrechtliche Organisationen ausgenommen sind und ob diese Regelung überhaupt mit dem Europarecht vereinbar ist.

 

§§ 64, 65 ff. AO Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/ Zweckbetriebe

§ 64 AO Gewinnermittlung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

In der gänzlich neuen Nr. 7 zu § 64 AO erfolgt eine Klarstellung in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Danach können nur die Aufwendungen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden, die unmittelbar zu ihm gehören. Nach dieser expliziten Regel scheidet ein steuerlicher Abzug von Ausgaben für den steuerbegünstigten Bereich (steuerbegünstigte Zwecke einschl. Zweckbetrieb) als Betriebsausgabe aus. Die Aufwendungen für gemeinnützige oder satzungsmäßige Zwecke können auch nicht aufgrund einer „Auflage“ als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

Hinweis: Nicht geändert wurde Nr. 6 zu § 64 AO für gemischte Aufwendungen, die sich anteilsmäßig auf den steuerbefreiten und den steuerpflichtigen Bereich aufteilen lassen (dazu auch das Urteil des BFH vom 15.01.2015, I R 48/13).

§ 64 AO Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen – Produktion von Waren

Beschäftigungsgesellschaften können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der beruflichen Qualifizierung, der Umschulung oder der sozialen Betreuung liegt.

Das entgeltliche Angebot von in diesem Kontext hergestellten Waren oder Leistungen gegenüber Dritten erfüllt die Voraussetzungen des § 65 AO (Zweckbetriebseigenschaft), soweit dieses Angebot Ausfluss der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen ist, Nr. 13 zu § 64 AO. Der Zweckbetrieb wird verlassen und die Tätigkeit ist als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb qualifiziert, wenn der – im Einzelfall schwer zu bestimmende – Umfang überschritten wird, der (nur) zur Erfüllung der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist.

§ 64 AO Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Neu eingefügt ist die Regelung Nr. 16 zu § 64 AO zur entgeltlichen Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger i. S. d. §§ 6 und 7 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) aufgrund von Verträgen nach § 16 BFDG. Diese begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so das BMF im Wege der Verfügung einer teilweisen Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 23.7.2009, V R 93/07, BStBl. 2015 II S. 735.

§ 64, 66 AO Kleiderkammern

Im AEAO 2019 wird klargestellt, dass der Verkauf von Altmaterialsammlungen ausnahmsweise keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 66 AO begründet, wenn gesammelte Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder ähnlichen Einrichtung gegen Entgelt an Einzelne abgegeben werden und – nachweisbar – mindestens zwei Drittel der Empfänger hilfebedürftige Personen im Sinne des § 53 AO sind.

Mit der neu eingefügten Nr. 9 zu § 66 AO stellt das BMF klar, dass auch der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 66 AO begründen kann, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugutekommen.

 

§ 67 AO Krankenhäuser

Nach dem ertragsteuerlichen Zytostatika-Urteil des BFH vom 31.07.2013 (I R 82/12) hatte die Finanzverwaltung erstmals 2015 Hinweise zu § 67 AO im AEAO aufgenommen. Diese wurden nunmehr um das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 18..10.2018 (V R 46/16) zur Abgabe von Faktorpräparaten (Blutgerinnungsfaktoren) im Rahmen der Heimselbstbehandlung ergänzt. Zudem wurde die bisherige Aussage, dass „die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten … zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus“ zum Zweckbetrieb gehört, ersetzt. Entsprechend der aktuellen Formulierung gehören die „typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger die insoweit entstehenden Kosten trägt“ zum Zweckbetrieb. Diese weitergefasste Aussage hatte der BFH bereits in seinem Zytostatika-Urteil aus dem Jahr 2013 verwendet.

Schließlich wurde klargestellt, dass für die Frage, ob ein Krankenhaus einen Zweckbetrieb darstellt, allein die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt sein müssen. § 66 AO und hierbei insbesondere das Merkmal „nicht des Erwerbs wegen“ sind in dem Fall nicht maßgebend. Damit erübrigt sich bei Krankenhaus-Zweckbetrieben nach § 67 AO in den Steuerklärungen ab 2017 eine Darstellung der Ergebnisse und des konkreten Finanzierungsbedarfs.

 

§ 68 AO Katalogzweckbetriebe

§ 68 Nr. 3a u. 3c AO Werkstätten und Inklusionsbetriebe

 Für Werkstätten (§ 68 Nr. 3a AO) und Inklusionsbetriebe (§ 68 Nr. 3c AO) sind in den Nrn. 6 bis 7 redaktionelle Anpassungen an die geänderten sozialgesetzlichen Vorschriften des Bundesteilhabegesetzes umgesetzt worden. Für die Praxis von Vorteil ist im Rahmen des § 68 Nr. 3c AO (Inklusionsbetrieb als Integrationsprojekt) die Absenkung der Grenze der wöchentlichen Arbeitszeit auf 12 Stunden (aus Nr. 6 zu § 68 Nr. 3a AO – beruht auf § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), dies im Rahmen der Ermittlung der Beschäftigungsquote von 40 % schwerbehinderter oder psychisch kranker Menschen im Betrieb resp. Projekt.

Hinweise:

  • Die sozialrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Beschäftigungsquote stehen mit den steuerlichen Bestimmungen nicht in Einklang. Inklusionsbetriebe beschäftigen gem. § 215 Abs. 3 Satz 1 SGB IX mindestens 30% und höchstens 50% schwerbehinderte Menschen. Im Einzelfall können Inklusionsunternehmen, die den sozialrechtlichen Anforderungen genügen, die Vorgaben der AO gleichwohl nicht erfüllen und sind dann nicht gemeinnützig.
  • Inklusionsbetrieben wird bis einschließlich 31.12.2018 gestattet, ihre Beschäftigungsquote nach den bisher anzuwendenden Regelungen zu ermitteln.

§ 68 Nr. 8 AO Veranstaltungen belehrender Art

Entsprechend dem BFH-Urteil vom 21.06.2017, V R 34/16, BStBl. 2018 II S. 55 stellt nun der AEAO in Nr. 15 zu § 68 Nr. 8 AO klar, dass Veranstaltungen belehrender Art dann als Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 8 AO gelten, wenn bei den jeweiligen Veranstaltungen überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben.

§ 68 Nr. 9 AO Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

Für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen regelt der AEAO in den neuen Nummern 16-20 wichtige Inhalte, wie die Definition des „Träger“ i. S. d. der Vorschrift (Nr. 18). Er führt dezidiert, auch mit Beispielrechnung aus, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende Finanzierung“ vorliegt (Nr. 19), benennt die unter „Forschung“ fallenden Tätigkeiten und grenzt die Projektträgerschaft von Projektförderung ab (Nr. 20).

 

Die beiden BMF-Schreiben können hier heruntergeladen werden https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Abgabeordnung/AO_Anwendungserlass_AEAO/ao_anwendungserlass_aeao.html

 

Gern beraten wir Sie zu den Rahmenbedingungen steuerbegünstigter (sogenannter gemeinnütziger) Tätigkeiten.

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Doreen Adam
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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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