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Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Schulden im 90 %-Einstiegstest bei Handelsunternehmen

Der BFH schließt sich zur Anwendung des 90 %-Einstiegstest bei den erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen der Auffassung des Finanzgerichts Münster an. Eine isolierte Betrachtung der Finanzmittel kommt damit unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr in Betracht.

Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund zum 90 %-Einstiegstest

Unternehmen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG originär gewerblich agieren, sind nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG verpflichtet den sogenannten „Einstiegstest“ zu bestehen, damit die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG in Anspruch genommen werden können. Dieser Einstiegstest verlangt eine Unterschreitung der 90 %-Grenze des Anteils des (Brutto-)Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des begünstigten Vermögens. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Beitrag vom 20. Januar 2022 zum Urteil des Finanzgerichts Münster.

Revision durch den Bundesfinanzhof

Der BFH schließt sich in seinem Urteil vom 13. September 2023 (Az. II R 49/21) dem Finanzgericht Münster an. Demnach sei die Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend einzugrenzen, dass bei typischen Handelsunternehmen, welche den 90 %-Test nicht bestehen, die betrieblich veranlassten Schulden entsprechend der Regelung in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG von den Finanzmitteln zu subtrahieren sind.

Nach Ansicht des BFH sei dies auch systematisch und verfassungsrechtlich geboten und widerspricht auch nicht dem Ziel des Gesetzgebers, durch den 90 %-Test den Missbrauch der Begünstigung von Betriebsvermögen zu verhindern.

Einschätzung und Ausblick

Das Urteil des BFH ist mit Hinblick auf die teilweise nicht nachzuvollziehenden Ergebnisse des 90  %-Einstiegstest zu begrüßen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird.

Sollte das Finanzamt die Anwendung der Begünstigungen wegen Überschreitens der 90 %-Einstiegsquote bisher verwehrt haben und eine Änderung verfahrensrechtlich noch möglich sein, empfehlen wir, die Änderung der Bescheide zu beantragen. In allen zukünftigen Fällen sollte unter Bezugnahme auf das Urteil Einspruch eingelegt werden.

Gern unterstützen wir Sie bei erbschaft- und schenkungsteuerlichen Sachverhalten sowie bei der Nachfolgeplanung.

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