sysysy
Umfang der Geschäftsführerhaftung wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9. September 2020, AZ 6 U 109/19, den insolvenzrechtlichen Begriff des – im Unterschied zum sog. Altgläubiger erheblich schutzbedürftigeren – sog. „Neugläubigers“ geschärft und erweitert. Die Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz wird damit deutlich ausgeweitet.

Der Sachverhalt:

Die später insolvente GmbH wurde vor der Insolvenzantragstellung beauftragt, bestimmte Arbeiten mit einem Auftragsvolumen in Höhe von 18.000,- Euro durchzuführen. Es erfolgte eine Abschlagszahlung in Höhe von 13.000,- Euro. Da die Arbeiten nicht wie vorgesehen durchgeführt wurden, erfolgte eine Fristsetzung durch den Auftraggeber. Die GmbH war spätestens in der Zwischenzeit insolvent geworden. Später kündigte der Auftraggeber den Vertrag, verlangte (entsprechend dem erreichten Leistungsstand) die Rückzahlung von 11.000,- Euro und die Beseitigung bestimmter Mängel (die später auf 6.400,- Euro geschätzt wurden). Da die GmbH dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Auftraggeber daraufhin ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren gegen die GmbH bezogen auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche. Das zuständige Gericht ordnete dementsprechend eine sachverständige Begutachtung an. Der bestellte Gutachter fertigte das entsprechende Gutachten an. Zeitlich parallel wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter machte geltend, dass die Insolvenzmasse nicht in der Lage sei, die Kosten des Gutachters zu tragen.

Der Auftraggeber wandte sich daraufhin an den Geschäftsführer der GmbH und verlangte von ihm unter Verweis auf dessen Haftung gemäß §§ 15 a InsO, 823 Abs. 2 BGB die Erstattung der Gerichtskosten des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens, der Kosten der Begutachtung und der in diesem Zusammenhang angefallenen Rechtsanwaltskosten. Nachdem der Geschäftsführer zunächst entsprechend dem Klageantrag verurteilt worden war, wurde die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) vorgelegt.

Die Urteilsbegründung:

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der insolventen GmbH. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen der §§ 15 a InsO, 823 Abs. 2 BGB lägen vor, da die Geschäftsführung der GmbH bereits vor dem Zeitpunkt der Beauftragung eines Anwalts zur Beantragung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, eine Insolvenzantrag zu stellen.

Auch läge kein sogenannter Quotenschaden eines Altgläubigers vor, der gemäß § 92 InsO nur durch den Insolvenzverwalter hätte geltend gemacht werden können. Der Auftraggeber sei vielmehr als „Neugläubiger“ einzuordnen, der seine Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen kann. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der Norm, denn der Neugläubiger soll durch §§ 15 a InsO, 823 Abs. 2 BGB in der Weise geschützt werden, dass insolvenzreife Gesellschaften mit beschränkten Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr ferngehalten werden, damit durch das Auftreten entsprechender Gesellschaften Gläubiger nicht geschädigt oder gefährdet werden. Dies betreffe nicht nur Schäden, die mit der Insolvenz in einem inneren Zusammenhang stehen. Der Schutzzweck der Normen gehe vielmehr auch dahin, dass die Gläubiger davor bewahrt werden, freiwillige Vermögensopfer zu erbringen, deren Erstattung sie im Normalfall erwarten können. Der Anspruch aus §§ 15 a InsO, 823 Abs. 2 BGB umfasse dabei auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seines Zahlungsanspruchs gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind. Allerdings müsse dabei vorausgesetzt werden, dass Kosten, die selbst in einem Fall eines solventen Schuldners ersichtlich nutzlos gewesen wären, nicht zu erstatten sind – mithin könnten mutwillige oder sinnlose Aufwendungen nicht ersetzt verlangt werden. Im vorliegenden Fall sei die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens nachvollziehbar gewesen, sodass die entsprechenden Kosten zu erstatten seien.

Die Bewertung:

Dem Urteil des OLG hat eine hohe Praxisrelevanz. Rechtlich umstritten war vorliegend die Differenzierung zwischen Alt- und Neugläubiger. Die „Altgläubiger“ werden nicht im gleichen Umfang als schutzwürdig angesehen wie die „Neugläubiger, da sie bereits vor dem Eintritt der Krise ihre Vertragsbeziehungen mit dem Schuldner aufgenommen haben. Altgläubiger müssen dann auch das Risiko tragen, dass sich die Vermögenssituation ihres Vertragspartners verschlechtert. Schutzwürdig sind sie nur insoweit, als sich durch eine verspätete Insolvenzantragstellung ihre Insolvenzquote verringert.

Demgegenüber sind die Neugläubiger schutzwürdiger, denn der Geschäftsführer ist gerade verpflichtet, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, damit der Geschäftsverkehr geschützt wird, also Geschäftspartner vor Schäden, die aus der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit dem insolventen Unternehmen entstehen, bewahrt werden. Vorliegend erfolgte die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zwar bereits vor dem Eintritt der Krise, allerdings ergab sich gleichwohl eine Situation, die den Schutzbereich der Neugläubiger betraf. Da der Auftraggeber das selbstständige Beweissicherungsverfahren sicherlich nicht betrieben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die GmbH bereits insolvent ist, muss davon ausgegangen werden, dass er den entsprechenden Antrag auf Beweissicherung nicht gestellt hätte, wenn der Geschäftsführer der GmbH pflichtgemäß rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Dem wird das Urteil des OLG gerecht.

Entsprechend hat auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, denn er hat im Fall eines vor Eintritt der Krise begründeten Dauerschuldverhältnisses angenommen, dass die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses trotz der Möglichkeit der Kündigung auf der Annahme beruhen kann, dass der Gläubiger auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners vertraut und daher als Neugläubiger anzusehen ist (dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 − II ZR 394/12).

Im Ergebnis stellt diese Rechtsprechung eine deutliche Ausdehnung der Geschäftsführerhaftung dar.

Den Volltext des Urteils des OLG Karlsruhe finden Sie hier.

Für Fragen rund um die Themen Geschäftsführerhaftung in der Krise oder Insolvenzanfechtung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden