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Update zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Ergänzend zu unseren Newsbeiträgen vom 11. März 2015 sowie vom 26. Oktober 2015, in dem wir das neue BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 vorgestellt haben, möchten wir Sie zu weiteren Aspekten betreffend die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab dem 1. Januar 2015 informieren.

21.12.2015

  • Umsatzsteuerliche Behandlung – aktuelle Eingabe durch den Bund der Steuerzahler

Laut dem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 (Punkt 7) ist bei Überschreitung des Pro-Kopf-Freibetrages von EUR 110 die Vorsteuer aus den Gesamtaufwendungen für die Betriebsveranstaltung in voller Höhe nicht abzugsfähig. Die lohnsteuersteuerliche Behandlung weicht insoweit von der umsatzsteuerlichen Behandlung ab!

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bund der Steuerzahler Ende November 2015 mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und schlägt vor, die umsatzsteuerliche Behandlung der lohnsteuerlichen Behandlung anzugleichen, d.h. den Vorsteuerabzug lediglich für den EUR 110 übersteigenden Teilbetrag zu versagen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesministerium der Finanzen hierzu positionieren wird. Aufgrund der derzeitigen Auffassung seitens der Finanzverwaltung empfehlen wir Ihnen, darauf hinzuwirken, dass die Gesamtaufwendungen den Freibetrag von EUR 110 pro Teilnehmer nicht übersteigen, um den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltungen zu optimieren.

  • Klarstellung für nicht bei der Freibetragsprüfung zu berücksichtigende Reisekosten:

Die Kosten für eine vom Arbeitgeber organisierte Busfahrt zum Ausflugsziel des Betriebsausflugs gehören aus Sicht der Finanzverwaltung zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung und sind somit in die Berechnung der Zuwendungen pro Teilnehmer einzubeziehen.

Gemäß dem neuen BMF-Schreiben liegen ausnahmsweise keine Zuwendungen sondern Reisekosten vor, wenn der Veranstaltungsort außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Anreise vom Arbeitnehmer selbst organisiert wird. Diese Aufwendungen können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Reisekosten steuerfrei ersetzt werden.

  • Klarstellung zur Anwendbarkeit der EUR-44-Freigrenze

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die EUR-44-Freigrenze für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar ist.

  • Klarstellung zur Teilnahme von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Zeitarbeitern:

Das BMF-Schreiben erweitert den Kreis der Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen um Leiharbeitnehmer sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen. Die Anwendbarkeit der Regelung hängt hier davon ab, dass die Veranstaltung allen Arbeitgebern dieser Personengruppe offensteht. Die auf diese Personen entfallenden Aufwendungen können wahlweise vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber versteuert werden. Zur Frage der Erfassung von Dritten (z.B. Kunden und Geschäftspartner) nimmt die Verwaltung in dem neuen BMF-Schreiben nicht Stellung.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Fragen zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen und halten Sie über weitere Entwicklungen zu diesem Thema auf dem Laufenden.

Ihre Ansprechpartner:

Jana Massow, Steuerberaterin

Christina Walter, Steuerberaterin

Cindy Budnick, Steuerberaterin

 

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Jana Massow
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