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"Whistleblowing" kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

„Whistleblowing“ kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen LAG Schleswig-Holstein, 20. März 2012, 2 Sa 331/11 Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass sog. „Whistleblowing“ die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG rechtfertigen kann.

03.05.2012

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass sog. „Whistleblowing“ die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG rechtfertigen kann.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war als Vertriebsingenieur bei der Beklagten tätig. Neben anderen Kollegen befand er sich seit November 2009 in Kurzarbeit Null. Die Beklagte versuchte währenddessen, den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen und bot ihm eine Abfindung an. Eine Einigung kam nicht zustande. Im März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich, weil zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, gedroht hätten, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst zu kündigen. Wie sich nach der Kündigung herausstellte, hatte der Kläger bereits Ende Februar 2011 in einer E-Mail gegenüber der Arbeitsagentur behauptet, die Beklagte missbrauche gezielt Kurzarbeitsleistungen. Die Arbeitsagentur übermittelte diese Anzeige der Staatsanwaltschaft, die daraufhin Ermittlungen gegen die Beklagte aufnahm.

In den Urteilsgründen führt das LAG Schleswig-Holstein Folgendes aus:

Ist die Kündigung unwirksam, könne aber ein Arbeitsverhältnis gerichtlich nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde anzeige, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben. Ein solches Verhalten des Arbeitnehmers lasse erwarten, dass jede Meinungsverschiedenheit mit diesem zu Strafanzeigen und – unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens – zu starken Belastungen des betrieblichen Friedens führe.

Anders als in den bisherigen Entscheidungen wurde das „Whistleblowing“ hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Kündigung in den Blick genommen, sondern im Hinblick auf die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs.1 KSchG. Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Kündigungen auf Grund von „Whistleblowing“-Strafanzeigen grundsätzlich unzulässig (EGMR, 21. Juli 2011, 28274/08; BAG, 7. Dezember 2006, 2 AZR 400/05). Für zulässig wurde eine derartige Kündigung nur erachtet, wenn der Arbeitnehmer seine Strafanzeige auf nachweislich unbegründete und pauschale Behauptungen stützte und sich vor Anzeigenerstattung nicht in einem klärenden Gespräch an den Arbeitgeber gewandt hatte (LAG Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2002, 9 Sa 857/02). Das LAG Schleswig-Holstein hat das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nun allein deshalb nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst, weil der Arbeitnehmer sich vor Anzeigenerstattung nicht an den Arbeitgeber gewandt hatte. Nach Ansicht des LAG kommt es damit auf den Ausgang des Strafverfahrens und den Wahrheitsgehalt des Anzeigeninhalts nicht an. Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hält es allein den durch die – ohne vorherigen Klärungsversuch vorgenommene – Anzeigenerstattung entstandenen Vertrauensverlust des Arbeitgebers in die Loyalität des Arbeitnehmers für entscheidend.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Sichtweise demnächst auch auf Kündigungen auf Grund von „Whistleblowing“ übertragen wird.

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