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Wenn Umsatzsteuer Schule macht …

Das Pflegeberufegesetz ist zum Ausbildungsbeginn August 2020 in Kraft getreten und hat bundesweit dazu geführt, dass sich zwischen Schulen der Altenpflege-Ausbildung und der Gesundheitsberufe-Ausbildung Kooperationen entwickelt haben oder sogar zu Verschmelzungen geführt haben. Mit Blick auf § 4 UStG hat die Frage, wie die jeweilige Eigenschaft von Ergänzungsschule und Ersatzschule bei diesen Konstellationen zu beurteilen ist, weitreichende Wirkungen auf die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände.

16.11.2020

Während für anerkannte Ersatzschulen der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 21a) aa) UStG gilt, benötigen Ergänzungsschulen i. d. R. nach § 4 Nr. 21a) bb) UStG eine besondere Bescheinigung der jeweiligen Landesbehörde. Das Schulrecht liegt in föderaler Zuständigkeit und dementsprechend sind die verschiedenen Landesbehörden gefordert, zu agieren. In einem konkreten Fall hatte sich die zuständige Landesbehörde geweigert, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Das Interesse des Schulträgers an dieser Bescheinigung ist aber umsatzsteuerlich geboten, so dass verwaltungsrechtliche Instrumente genutzt werden können, um diese Bescheinigung zu erhalten. Rechtzeitig müssen diese Bescheinigungen nun beantragt werden, damit nicht ab 1. Januar 2021 die Umsatzsteuerpflicht greift.

Zudem ergibt sich ein Klärungsbedarf mit Blick auf die Regelung des § 65 (3) PflBG, der vorsieht, dass die „staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2 (…) zu widerrufen (sind), falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2029 nachgewiesen wird. Dies heißt nichts anderes, als dass der Bundesgesetzgeber keinen „Anerkennungs-Automatismus“ etabliert hat, sondern die landesrechtliche Zuständigkeit für das Schulwesen respektiert und in dieser Hoheit ein Widerrufsrecht unter Beachtung von Bestandsschutzregeln etabliert hat. So kann es durchaus vorkommen, dass die von einem Träger betriebenen Schulen in einem Bundesland als staatlich anerkannte Ersatzschulen gelten, bei identischem Angebot aber in einem anderen Bundesland Ergänzungsschulen sind.

Die umsatzsteuerlich notwendige Bescheinigung kann zudem auch klärenden Charakter haben. Ergeben sich Unsicherheiten, ob infolge von Verschmelzung und Zusammenlegung eine Ersatz- oder Ergänzungsschule besteht, kann dieser Bescheinigung exkulpierende Wirkung zukommen. Denn so normiert z. B. das brandenburgische Schulgesetz mit § 128 Nr. 3 i. V. m. § 118 Absatz 2 den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, wenn Schulen in freier Trägerschaft eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht ausschließt. Aus der Bezeichnung muss zudem hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt“, sodass unrichtige Bezeichnungen die Ordnungswidrigkeit auslösen. Dies gilt es zu vermeiden!

Darüber hinaus fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020, die in § 4 Nr. 21a) bb) UStG vorgesehene Bescheinigungspflicht ersatzlos zu streichen. Die Bundesregierung will diesen Vorschlag prüfen. Nun bleibt abzuwarten, wie der Bundestag entscheiden wird – die abschließende Lesung soll voraussichtlich am 20. November 2020 erfolgen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Klärung schulrechtlicher Belange und Fragen zur umsatzsteuerlichen Veranlagung.

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