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Versicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern: Im Fokus – Gesellschafter, Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilen vom 7. und 8. Juli 2020 anhand mehrerer Fälle die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern bestätigt und präzisiert. Im Prinzip bleibt alles wie gehabt: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Gesellschafterstellung ist grundsätzlich abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Dasselbe gilt für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, deren Gesellschaftsanteile weniger als 50 % betragen, sofern ihnen keine umfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

16.07.2020

1. Mit Urteil vom 7. Juli 2020, Az. B 12 R 17/18 R, hat das BSG zunächst bereits Bekanntes wiederholt; nämlich, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger als 50 % der Geschäftsanteile verfügt, der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn ihm keine umfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

Das Besondere an diesem Fall: Die Parteien hatten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und notariell eine sogenannte Poolvereinbarung getroffen, nach welcher die Mitglieder des Pools verpflichtet waren, ihr Stimmrecht gegen nicht gebundene Gesellschafter nach interner Beschlussfassung einheitlich auszuüben. Das BSG hat hierzu festgestellt, dass eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung nicht genügt, um die Selbstständigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers zu begründen, weil diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund kündbar ist. Derartige Regelungen führen allenfalls dann zur Selbstständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn sie im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Nur dies genügt nach der Rechtsprechung des BSG dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit beitragsrechtlicher Tatbestände.

2. In diesem Sinne hat das BSG am 8. Juli 2020 im Verfahren mit dem Az. B 12 R 2/19 R die Sozialversicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH (GmbH & Co. KG) beurteilt, an der der Geschäftsführer nicht als Gesellschafter beteiligt war. Die GmbH war aber persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co. KG (Kommanditistin). Der Fremdgeschäftsführer der Komplementärin hatte 99 % der Hafteinlage bei der Kommanditistin eingebracht.

Das BSG urteilte, es fehle an einem gesellschaftsrechtlich verankerten Weisungsrecht der Kommanditistin gegenüber der Komplementärin. Hieraus hat das BSG geschlossen, dass der Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH trotz seines Kapitaleinsatzes bei der Kommanditistin keinen beherrschenden Einfluss auf die Komplementär GmbH hat, für die er als Geschäftsführer tätig war.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht – so das BSG in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 8. Juli 2020, Az. B 12 R 4/19 R) –, wenn ein sogenannter Stimmbindungsvertrag abgeschlossen ist, wenn dieser nicht geeignet ist, die dem Geschäftsführer der Komplementärin unliebsamen Weisungen zu verhindern.

3. Ist hingegen im Gesellschaftsvertrag eine Stimmbindung dergestalt verankert, dass Beschlüsse über die Stimmabgabe in den Beteiligungsgesellschaften einstimmig zu fassen sind, unterliegt der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht der Sozialversicherungs­pflicht, weil er maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse ausüben kann (BSG, Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 26/18 R).

4. Ein Urteil des BSG vom 8. Juli 2020, Az. B 12 R 6/19 R, befasst sich mit der Sperrminorität. Bezieht sich die Sperrminorität nur auf außergewöhnliche Geschäftsführerhandlungen und besteht auf die Gesellschafterbeschlüsse im Übrigen kein Einfluss, so führt die dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte begrenzte Sperrminorität nicht zu dessen Selbstständigkeit.

5. Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände erfordert es nach der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 8. Juli 2020, Az. B 12 R 1/19 R, dass die beherrschende Position von Gesellschaftern in gesellschaftsvertraglichen Regelungen aus sich heraus verständlich sind. Dem Geschäftsführer einer GmbH ist also nur dann eine beachtliche Rechtsmachtposition eingeräumt, wenn dies unmissverständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Protokolle, Beschlüsse und erläuternde Erklärungen der Gesellschafterversammlung hat das BSG im entschiedenen Fall nicht gelten lassen, um einen beherrschenden Einfluss des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers auf die Geschicke der GmbH zu belegen.

Die Terminsberichte des BSG finden Sie hier.

Fazit

Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist nur dann selbstständig im Sinne der Sozialversicherung, wenn er unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft innehat oder über eine umfassende Sperrminorität verfügt. Hierzu können z. B. Stimmbindungsklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Schuldrechtliche Verpflichtungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages genügen hierzu nicht.

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Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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