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Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Umsatzsteuerbefreiung für Bildungs- und Sportleistungen

Die Übergangsfrist für Körperschaften des öffentlichen Rechts soll ein weiteres Mal um zwei Jahre verlängert werden, sodass der § 2b UStG spätestens ab 1. Januar 2027 zur Anwendung kommt. Gleichzeitig soll die längst überfällige Umsetzung des Unionsrechts in nationales Recht im Bereich der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen erfolgen.

23.04.2024
Besteuerung der öffentlichen Hand und NPOs
1. Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG für Körperschaften des öffentlichen Rechts

Derzeit kursiert der BMF-Referentenwurf des erwarteten JStG 2024 vom 27. März 2024 durch die Medien.

Darin enthalten ist eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG. In der Neuregelung durch den § 2b UStG n.F. wurde die Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert. Statt ausschließlich mit ihren ertragsteuerlich relevanten Betrieben gewerblicher Art wird in der neuen Fassung eine allgemeine Unternehmereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts definiert.

Seit Inkrafttreten des § 2b UStG zum 1. Januar 2016 wurde die Option zur Besteuerung gemäß § 2 Abs. 3 UStG a.F. immer weiter verlängert. Zuletzt erfolgte dies mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 am 16. Dezember 2022.

Es erscheint nunmehr recht sicher, dass die Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22 Satz 3 i. V. m. Abs. 22a UStG ein weiteres Mal um zwei Jahre (bis 31. Dezember 2026) verlängert wird. Die Übergangsfrist beträgt dann insgesamt unglaubliche 11 Jahre. Der „Stift“ sollte mit dieser Ankündigung aber nicht gleich fallen gelassen werden, sondern die laufenden Projekte wie geplant fort- und umgesetzt werden. Hier heißt es, das Gesetzgebungsverfahren weiterhin im Auge zu behalten. Vertragsanpassungen von Alt- und Neuverträgen und deren steuerliche Bewertung sollten an den Anwendungszeitpunkt des § 2b UStG und nicht auf einen festen Zeitpunkt (wie z. B. 1. Januar 2025) gekoppelt werden. Ob es für jede jPdöR sinnvoll ist, die zusätzlichen zwei Jahre in Anspruch zu nehmen, kann aber nur einzelfallbezogen beurteilt werden.

2. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungs- und Sportleistungen

Darüber hinaus gehen auch im Bereich der Steuerbefreiung für private Bildungsleistungen und sportliche Veranstaltungen tiefgreifende Änderungen aus dem Entwurf des JStG 2024 hervor.

Der § 4 Nr. 21 UStG befreit Schul-/Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulungen und damit eng verbunden Lieferungen und sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer (sog. Bildungsleistungen). Die neue Fassung (laut Entwurf) beinhaltet fortan lediglich zwei Buchstaben, welche sich stark an dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 lit. i und j MwStSystRL orientieren und deutlich weiter gefasst sind als die bisher geltende Rechtsprechung. Was im Einzelnen der Gesetzgeber unter Bildungsleistung fasst, knüpft er an die neuere Rechtsprechung des EuGH und BFH. Zudem könnte das bisher gängige Bescheinigungsverfahren sogar in Gänze entfallen. Durch die rechtsformneutrale Ausgestaltung des Begriffs „Einrichtung“ können neben öffentlich-rechtlichen Trägern auch private Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht an der Begünstigung teilhaben. Dazu können neben den diversen Aus- und Fortbildungsstätten auch selbstständige Lehrer zählen, welche Leistungen an Bildungseinrichtungen wie Schulen bzw. Hochschulen erbringen.

Vorgesehen ist das Inkrafttreten der Neuregelung laut Entwurf zum 1. Januar 2025. Die Umsetzung des Unionsrechts für Bildungsleistungen ist zu begrüßen.

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