Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 bei der Beklagten angestellt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Eine Regelung zum Verfallszeitraum von Urlaubsansprüchen enthielt der TVöD hingegen nicht. Die Klägerin beanspruchte die finanzielle Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009.
Sachverhalt:
Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 bei der Beklagten angestellt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Eine Regelung zum Verfallszeitraum von Urlaubsansprüchen enthielt der TVöD hingegen nicht. Die Klägerin beanspruchte die finanzielle Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009.
In den Urteilsgründen führt das BAG Folgendes aus:
Der Arbeitnehmer habe auch dann in jedem Kalenderjahr einen Anspruch nach § 1 BUrlG auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr auf Grund von Arbeitsunfähigkeit eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis laut einer tariflichen Regelung ruhte. Allerdings seien die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2005 bis 2007 nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Denn könne ein Arbeitnehmer auf Grund von Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen, sei die Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.
Der EuGH hatte bereits mit seiner Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen durch arbeitsunfähige Arbeitnehmer geändert. Nach Ansicht des EuGH darf der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht vor Ablauf eines den Bezugszeitraum deutlich übersteigenden Zeitraumes verfallen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Eine tarifvertragliche Regelung, die den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres anordnete, hatte der EuGH in diesem Zusammenhang für angemessen erachtet. Es stellte sich daraufhin die Frage, ob diese Rechtsprechung des EuGH zur Länge des Übertragungszeitraumes auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen es an einer tarifvertraglichen Verfallklausel für die Urlaubsansprüche fehlt.
Das BAG hat mit seiner aktuellen Entscheidung diesbezüglich für Rechtssicherheit gesorgt, indem es § 7 Abs. 3 BUrlG in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 nun europarechtskonform auslegt und die vorstehende Frage bejaht.
Ansprechpartner:
Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin
Josephine Hartmann, LL.M. oec., Rechtsanwältin