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Umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Gutscheinen“

Das sog. „Corona-Kabinett“ hat am 2. April 2020 einen Beschluss zur sog. Gutscheinlösung gefasst, um die coronabedingten Folgen für die Tourismusbranche abzumildern. Danach sollen die zuständigen Ressorts an die EU-Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen EU-weit einheitlichen Gutscheinlösung bei Pauschalreisen und Flugtickets herantreten.

13.04.2020

Für abgesagte Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen bedarf es zur Änderung nationaler Gesetze nicht den Weg über die EU. Demgemäß hat die Bundesregierung bereits am 8. April 2020 eine Formulierungshilfe für einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Die Vorschläge sollen für Pauschalreisen und Flugtickets nach der Pressemitteilung 118 der Bundesregierung vom 2. April 2020 bzw. für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen nach dem o. g. Gesetzentwurf wie folgt aussehen:

 

1. Vorschläge für eine Gutscheinlösung im Überblick

a) Pauschalreisen

Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstalter vorsehen, den Buchenden bei coronabedingten Absagen von vor dem 8. März 2020 gebuchten Reisen, anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung, einen Gutschein auszustellen, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
  • Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
  • Gültigkeit des Gutscheins: bis 31. Dezember 2021
    • Ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

b) Flugtickets

Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (etwa über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei coronabedingten Absagen von vor dem
8. März 2020 gebuchten Flügen, anstelle der binnen sieben Tagen fälligen Erstattung, einen Gutschein auszustellen, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Härtefallregelung
  • Gültigkeit bis 31. Dezember 2021
    • Ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

c) Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen/-einrichtungen

Nach dem Gesetzesentwurf ist der Veranstalter einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts, einen Gutschein zu übergeben. Entsprechendes gilt für den Betreiber einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeiteinrichtung.

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren für die nicht stattfindende Veranstaltung umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Nur in folgenden Ausnahmen kann der Inhaber die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen:

  • Unzumutbarkeit des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände oder
  • Nichteinlösung des Gutscheins bis zum 31. Dezember 2021.

 

2. Umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona-Gutscheinen“

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen richtet sich nach der Art des jeweiligen Gutscheins. Unterschieden wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.

Um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein in diesem Sinne handelt es sich, wenn

  • die Verpflichtung besteht, diesen als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung anzunehmen und
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen einschließlich der entsprechenden Nutzungsbedingungen angegeben sind.

Nicht erfasst sind dagegen Preisnachlässe in Form von z. B. Rabattgutscheinen.

a) Einzweck-Gutscheine

Einzweck-Gutscheine zeichnen sich dadurch aus, dass bereits bei der Gutschein-Ausstellung alle zur Besteuerung notwendigen Informationen vorliegen (vgl. § 3 Abs. 13 und 14 S. 1 UStG). Dies erfordert Eindeutigkeit hinsichtlich des Ortes der versprochenen Leistung, des Steuersatzes sowie des geschuldeten Steuerbetrags.

Demgemäß entsteht bei einem Einzweck-Gutschein grundsätzlich bereits mit Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins die Umsatzsteuer. Die spätere Einlösung des Gutscheins und tatsächliche Ausführung der im Gutschein „verkörperten“ Leistung löst demgegenüber keine weitere Besteuerung aus.

Wird das für den Einzweck-Gutschein gezahlte Entgelt, wie bei der geplanten „Corona-Gutscheinlösung“, gegen Rückgabe des Gutscheins erstattet (Rückabwicklung), kommt es zu einer entsprechenden Minderung der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Erstattung (vgl. § 17 Abs. 2 Nr.3 UStG).

Fazit: Corona-Einzweck-Gutscheine liegen damit wohl vor, wenn sie für

  • nach EU- bzw.
  • nach Non-EU-Zielland

konkretisierte Reisen ausgegeben werden (vgl. dazu Jorczyk, SRTour 04/2020, S. 8 ff.).

Anmerkung: Tatsächlich steht der „geschuldete Steuerbetrag“ einer Reise oft selbst im Zeitpunkt der Leistung noch nicht fest; dies wird sich durch die ab 1. Januar 2022 zwingend zu ermittelnde Einzelmarge noch verschärfen. Soweit der Gutschein nur die Anzahlung auf eine Reise umfasst, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die erwartete Marge abzustellen. Diese richtet sich i. d. R. nach den Vorjahreswerten und wird häufig als einheitlicher Satz für alle oder mehrere Destinationen genutzt. Der EuGH fordert jedoch bereits jetzt schon die Ermittlung der Umsatzsteuer auf Anzahlungen nach der Einzelmarge (C-422/17, Scarpa Travel). Dies würde dafürsprechen, dass jeder Gutschein für eine EU-Reise als Mehrzweckgutschein anzusehen wäre, da der geschuldete Steuerbetrag noch nicht feststeht. Diese Problematik stellt sich beim Austausch von Drittlandsreisezielen nicht, da die Marge bezüglich ursprünglicher und neuer Non-EU-Reise in beiden Fällen stets steuerfrei bleibt.

Wird dagegen die ursprüngliche EU-Reise durch einen Gutschein über eine wertgleiche Non-EU-Reise ersetzt, mindert sich die abgeführte Umsatzsteuer, weil Drittlandsmargen steuerfrei sind. Im umgekehrten Fall – statt ursprünglicher Non-EU-Reise wertgleiche EU-Reise – erhöht sich die Margenumsatzsteuer entsprechend.

b) Mehrzweck-Gutscheine

Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung (noch) nicht die für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen vorliegen. Die Ausgabe bzw. Übertragung des Mehrzweck-Gutscheines ist noch nicht steuerbar. Erst mit Einlösung des Gutscheins wird die Leistung konkretisiert und die Umsatzsteuer entsteht. Wird z. B. ein im April 2020 ausgegebener Mehrzweck-Gutschein im Juli 2020 zur Buchung einer EU-Reise im Oktober 2020 genutzt, entsteht mit der Buchung der Reise und Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins (bereits) im Juli 2020 die Umsatzsteuer (Anzahlungsbesteuerung).

Dementsprechend führt die Nichteinlösung von Mehrzweck-Gutscheinen auch nicht zu umsatzsteuerbaren Vorgängen, selbst dann nicht, wenn durch Verfall eine Einlösung des Gutscheines endgültig nicht mehr möglich ist. Es bleibt bei der Nichtbesteuerung im Zeitpunkt des Gutscheinverfalls. Die im Preis des Mehrzweck-Gutscheins einkalkulierte und vereinnahmte Umsatzsteuer muss daher – endgültig – nicht an den Fiskus abgeführt werden. Auch die Rückgabe von Mehrzweck-Gutscheinen gegen Rückerstattung des hierfür gezahlten Entgelts ist nicht steuerbar, weil es sich bei der Ausgabe bzw. Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheines noch nicht um eine steuerbare Leistung handelt.

Fazit: Kann der Gutschein für eine Reise ohne Beschränkung des Reiseziels (also für EU- und Non-EU-Reisen) eingesetzt werden, ist dies ein Mehrzweck-Gutschein und es liegen, weil EU-Margen steuerpflichtig, Non-EU-Margen dagegen steuerfrei sind, die für die Besteuerung erforderlichen Informationen im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht vor. Erst wenn der Mehrzweck-Gutschein später tatsächlich für eine EU-Reise verwendet wird, kommt es zur Besteuerung der Marge. Wird z. B. für eine nicht durchführbare Reise nach Italien ein Gutschein ausgegeben, der auch für Non-EU-Reiseziele eingesetzt werden kann, kann die bisherige Anzahlungsbesteuerung rückgängig gemacht werden, was zu einer Liquiditätsentlastung der Reiseveranstalter führt.

Über die konkrete Ausgestaltung der sog. „Gutschein-Lösung“ und deren Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung halten wir Sie auf dem Laufenden.

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