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Steuererklärungen für gemeinnützige Körperschaften – Neue Vordrucke und Hinweise zur elektronischen Übermittlung ab VZ 2017

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sollen gemeinnützige Körperschaften ihre Steuererklärungen grundsätzlich elektronisch authentifiziert an die Finanzverwaltung übermitteln. Gleichzeitig werden die neuen Vordrucke KSt 1 und Gem 1 eingeführt.

18.04.2018

Grundsatz – Keine Übermittlung in Papierform

Von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung sind Körperschaften betroffen, die Steuererklärungen für die Jahre abzugeben haben, deren Veranlagungszeitraum (VZ) im Kalenderjahr 2017 endet (i.d.R. VZ 2015-2017). Mit der elektronischen authentifizierten Übermittlung entfällt die bisherige Ausnahmeregelung der Abgabe in Papierform.

Weiterhin sind dann auch für die Steuererklärungen von gemeinnützigen Körperschaften die neuen Vordrucke KSt 1 mit Anlage Gem zu verwenden. Diese ersetzen die bisherigen Vordrucke KSt 1B und Gem 1. Vordrucke stehen etwa unter der folgenden Internetadresse zum Download bereit:

Bayerisches Landesamt für Steuern .

Ausnahme – Nutzung neuer Vordrucke bzw. Inanspruchnahme einer Fristverlängerung

Die neuen Vordrucke stehen in elektronischer Form voraussichtlich erst Ende Juli 2018 und damit nach der allgemeinen Abgabefrist am 30. Mai 2018 in ElsterOnline zur Verfügung. Die Finanzverwaltung begründet dies mit umfassenden Änderungen an den Formularen. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb am 12. April 2018 hilfsweise die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärungen 2017 auf den 31. August 2018 verlängert (elektronische Übermittlung) und zugleich auch die Abgabe in Papierform gestattet.

Erst für die Steuererklärung 2018, gemeint ist der VZ, im Kalenderjahr 2019, besteht die Abgabefrist bis Ende Mai nicht mehr. Dann gilt eine gesetzlich verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen jeweils zum 31. Juli.

Praxishinweis

Die Abgabe der Steuererklärungen, deren Veranlagungszeitraum im Kalenderjahr 2017 endet, kann nach der aktuellen Ausnahmeregelung voraussichtlich ab August 2018 elektronisch erfolgen. Sollte eine frühere Abgabe notwendig oder gewünscht sein, ist wie bisher letztmalig die Abgabe in Papierform möglich.

Bitte beachten Sie, dass die neuen Vordrucke grundlegend neu gestaltet worden sind. Insbesondere möchten wir auf das neu eingefügte Freitextfeld in Zeile 13 der Anlage KSt 1 „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ hinweisen. Diese Angaben sind in einer selbst zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist.

Die Finanzverwaltung ist bestrebt, zukünftig die Veranlagung der Steuererklärungen im automatisierten Verfahren durchzuführen. Durch Angaben im Freitextfeld hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine manuelle Bearbeitung und Prüfung durch den Finanzbeamten zu erreichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Erstellung der Steuererklärungen eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde.

Die ergänzenden Angaben zu den Steuererklärungen sollen steuerstrafrechtliche Risiken minimieren. Umgekehrt können unterlassene Angaben im Freitextfeld ein solches Risiko auch erst begründen. Daher sollte in Zukunft besonderer Augenmerk auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Freitextfeldes gelegt werden.

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