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Sperrwirkung des Abkommensrechts gegenüber nationalen Einkünftekorrekturvorschriften

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat mit Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. 6 K 869/17 K,G) entschieden, dass der abkommensrechtliche Grundsatz „dealing at arm’s length“ (Fremdvergleichsgrundsatz) der Korrektur einer Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung der inländischen Muttergesellschaft gegenüber einer britischen Tochtergesellschaft wegen fehlender Besicherung nach § 1 AStG entgegenstehe.

02.10.2017

Das Urteil beruht auf einem Verfahren, wonach eine inländische Muttergesellschaft ihrer britischen Tochtergesellschaft einen nicht besicherten verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung gewährte. Wegen Vermögenslosigkeit wurden am 30. Juni 2007 die Anteile an der britischen Gesellschaft unentgeltlich auf die Anteilseigener der deutschen Gesellschaft übertragen. Zudem wurde die britische Tochtergesellschaft aufgelöst und die bestehende Forderung im Rahmen einer Teilwertabschreibung gewinnmindernd abgeschrieben. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei diese Teilwertabschreibung jedoch nicht anzuerkennen, da keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Dies entspreche nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, da ein fremder Dritter auf der Absicherung des Darlehens bestanden hätte. Daher wurden im Rahmen der Betriebsprüfung die Teilwertabschreibungen der Darlehensforderung einkommenserhöhend wieder hinzugerechnet.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage der inländischen Gesellschaft gegen die Vorgehensweise der Betriebsprüfung mit der Begründung statt, eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG betreffe lediglich den zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarten Preis der Höhe nach. Die Anpassung der Einkünfte sei demnach nur dann gerechtfertigt, wenn der vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. Eine lediglich fehlende Besicherung ermögliche daher hingegen keine Einkünftekorrektur.

Die Argumentation entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, welcher ebenfalls davon ausgeht, dass der „dealing-at-arm’s-length“-Grundsatz nach Art. 9 OECD-MA (hier: Art. IV des Doppelbesteuerungsabkommens Großbritannien vom 26. November 1964) eine Einkünftekorrektur nur bei einer fehlenden Fremdüblichkeit des vereinbarten Preises seiner Höhe nach ermögliche.

Das FG Düsseldorf hat eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bisher ist kein Revisionsverfahren anhängig.

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