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17.05.2021
Der Sozialversicherungsträger forderte im Rahmen von Betriebsprüfungen Sozialversicherungsbeiträge für Bürgermeister-Tätigkeiten nach. Betroffen war einerseits eine Gemeinde, welche zum Prüfzeitpunkt Mitglied einer Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt war. Sie sollte für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters nachzahlen. Andererseits verlangte die Deutsche Rentenversicherung von einer sächsischen Stadt für die Tätigkeit eines Ortsvorstehers Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Tätigkeit des sächsischen Ortsvorstehers sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, für die Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters hingegen schon.
Am 27. April 2021 entschied das Bundessozialgericht (BSG, AZ: B 12 R 8/20 R), dass die Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde, die Mitglied in einer Verbandsgemeinde war, der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Er erhielt eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 1.200,00 im Monat. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtete sich nach der Größe der Gemeinde und das BSG führte aus, dass sich diese Entschädigung weder an den steuerrechtlichen Ehrenamtspauschalen noch an den im kommunalen Entschädigungsrecht vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Bürgermeister orientiert habe. Eine Anerkennung als sozialversicherungsrechtlich unentgeltliche Tätigkeit scheidet deshalb aus.
Anders lag der Fall in der Parallelentscheidung vom 27. April 2021 (BSG, AZ: B 12 KR 25/19 R). Die Tätigkeit des sächsischen Ortsvorstehers sei – so das BSG – von ideellen und unentgeltlichen Zwecken geprägt. Die Aufwandsentschädigung habe nur den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand abgedeckt. Zudem habe sich die Vergütung an den für ehrenamtliche Bürgermeister gezahlten Pauschalen orientiert und den steuerfreien Mindestbetrag nur in geringem Umfang überschritten.
Beide Vorinstanzen hatten jeweils den klagenden Gemeinden Recht gegeben und keine Sozialversicherungspflicht der Ehrenämter erblickt. Maßgeblich waren die Entscheidungen auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) gestützt. Das BSG hatte damals die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht des Ehrenamtes konkretisiert und die Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters als nichtversicherungspflichtig angesehen. Mit den jüngsten Entscheidungen ist nun (erneut) klargestellt, dass ehrenamtliche Tätigkeiten der Sozialversicherungspflicht unterliegen können.
Die Pressemitteilungen des BSG zu den Entscheidungen finden Sie hier.
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