Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern jährlich mit dem Novembergehalt eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung. Jeweils im Herbst übersandte der Arbeitgeber ein Schreiben mit „Richtlinien“ an die Arbeitnehmer. In diesem Schreiben legte er zum einen fest, dass jeder Arbeitnehmer für jeden Monat, den er im laufenden Jahr seine Arbeitsleistung erbracht hat, 1/12 seines Bruttogehaltes bekommen soll. Weitere Voraussetzung war jedoch, dass sich der Arbeitnehmer am 31. Dezember des Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet. Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis zum 30. September des Jahres gekündigt hatte, begehrte dennoch die anteilige Weihnachtsgratifikation für die neun Monate Tätigkeit im betreffenden Jahr. Lesen Sie mehr zur Entscheidung....
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern jährlich mit dem Novembergehalt eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung. Jeweils im Herbst übersandte der Arbeitgeber ein Schreiben mit „Richtlinien“ an die Arbeitnehmer. In diesem Schreiben legte er zum einen fest, dass jeder Arbeitnehmer für jeden Monat, den er im laufenden Jahr seine Arbeitsleistung erbracht hat, 1/12 seines Bruttogehaltes bekommen soll. Weitere Voraussetzung war jedoch, dass sich der Arbeitnehmer am 31. Dezember des Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet. Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis zum 30. September des Jahres gekündigt hatte, begehrte dennoch die anteilige Weihnachtsgratifikation für die neun Monate Tätigkeit im betreffenden Jahr.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf die anteilige Weihnachtsgratifikation. Bei der Weihnachtsgratifikation handele es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Die Zahlung sollte zum einen die im laufenden Jahr geleistete Arbeit vergüten und zum anderen die Betriebstreue belohnen. Eine derartige Sonderzahlung mit Mischcharakter könne nicht mit einer Stichtagsregelung verbunden werden, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Arbeitslohn wieder entziehen würde. Da die Stichtagsregelung somit unwirksam ist, habe der Arbeitnehmer den anteiligen Zahlungsanspruch erworben.
Unser Kommentar
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern nur dann eine Sonderzahlung leisten möchte, wenn diese sich noch an einem bestimmten Tag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu ihm befinden, kann die Sonderzahlung mit einer Stichtagsregelung verbinden. Voraussetzung für eine wirksame Stichtagsregelung ist jedoch, dass die Gewährung der Sonderzahlung nicht von der erbrachten Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abhängig gemacht wird. Erstellt ein Arbeitgeber schriftliche Richtlinien für die Sonderzahlung, sollte er ausschließlich und ausdrücklich auf die Betriebstreue abstellen. Allein hinsichtlich der Höhe der Zahlung kann er sich auf die vergangene Arbeitsleistung oder aber auf andere Kriterien stützen. Dasselbe gilt auch für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Ansprechpartner:
Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin
Roy Knittel, Rechtsanwalt