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Schöne neue Welt: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Kryptowährungen

Immer mehr Anleger investieren in die unterschiedlichsten virtuellen Währungen und hoffen auf möglichst große Wertsteigerungen. Dem Fiskus ist daher daran gelegen, an diesen teils großen Gewinnen zu partizipieren, sodass das Thema der Besteuerung entsprechender Gewinne immer weiter in den Fokus der Finanzverwaltung rückt.

11.03.2022

Nach überwiegender Auffassung stellen Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar (so beispielsweise das FG Berlin-Brandenburg, das Finanzministerium Hamburg oder das Bundesministerium der Finanzen laut der Entwurfsfassung zu einem BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen). Verkäufe werden daher wie private Veräußerungsgeschäfte behandelt.

Die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Köln (FG BaWü, FG Köln) haben sich mit Urteilen vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19) bzw. vom 25. November 2021 (Az. 14 K 1178/20) zur steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen von Kryptowährungen geäußert. Das FG Köln bestätigte dabei im Wesentlichen die Auffassung des FG BaWü. Beide Gerichte haben die oben aufgeführte grundsätzliche Auffassung bestätigt. Damit sind Verkäufe, die außerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgenommen werden und zu Gewinnen führen, steuerfrei.

FG-Sachverhalte

Im Fall des FG BaWü nahm das Finanzamt aufgrund des Handels mit Kryptowährungen und daraus erzielten und in der Einkommensteuererklärung 2017 erklärten Gewinnen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an, da der An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgte. Gegen die Annahme von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften legte der Kläger (erfolglos) Einspruch ein.

Im Fall des FG Köln erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt setzte diese erklärungsgemäß fest; hiergegen richtete der Kläger einen (erfolglosen) Einspruch.

Entscheidungen der Finanzgerichte

Das FG BaWü und das FG Köln wiesen die Klagen jeweils zurück.

Darüber hinaus wies das FG BaWü auch darauf hin, dass die aktuelle Regulatorik auf neuartige Fälle im Zusammenhang mit Kryptowährungen anzuwenden sei, da dem Gesetzgeber eine sofortige Regulierung aller technischer Neuerungen nicht zumutbar sei.

Einschätzung und Ausblick

Kryptowährungen nehmen eine immer größere Rolle bei Anlage- und Spekulationsgeschäften ein. Ihre steuerliche Behandlung muss daher, mangels gesetzlicher Regelungen, auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Regelungen vorgenommen werden. Das FG BaWü und das FG Köln bestätigten mit ihren Urteilen die aktuell herrschende Meinung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen. Es ist daher, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher unbegrenzter Wertsteigerungen, genauestens darauf zu achten, welche Art von Investition im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgenommen wird und wie diese nach aktuellem Recht besteuert werden. Das BMF hat bisher kein finales BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen herausgegeben. Neben den teils komplizierten technischen Details erschwert dieser Umstand entsprechende Investitionsvorhaben.

Sowohl gegen das Urteil des FG BaWü (BFH-Az. IX R 27/21) als auch gegen das Urteil des FG Köln (BFH-Az. IX R 3/22) wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Gern unterstützen wir Sie bei Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen.

Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

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