Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. gelten geleistete Anzahlungen jedenfalls dann nicht als „andere Forderungen“, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 1. Februar 2023 – II R 36/20).
1. Sachverhalt
Klägerin war eine GmbH, deren Teilgeschäftsanteil mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 übertragen wurde. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH beinhaltete auch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG. Eine dieser Kapitalgesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. EUR 3,8 Mio. geleistet, die für einen Verwaltungsneubau sowie den laufenden Geschäftsbetrieb getätigt wurden. Diese geleisteten Anzahlungen bezog das Finanzamt bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens als “andere Forderungen“ i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. ein, womit sich eine Quote des Verwaltungsvermögens von 17,76 % ergab. Die Klägerin entgegnete, dass lediglich auf Geld gerichtete Forderungen Mitberücksichtigung finden dürften.
Die Klage vor dem FG Münster war erfolgreich. Die geleisteten Anzahlungen galten nicht als „andere Forderungen“ i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. und somit auch nicht als schädliches Verwaltungsvermögen (FG Münster Urteil v. 22. Oktober 2020 – 3 K 2699/17 F).
2. Beschluss des BFH
Der BFH hat sich mit Urteil vom 1. Februar 2023 der Vorinstanz angeschlossen und die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen.
„Andere Forderungen“ i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. sind nach Ansicht des BFH primär Forderungen, die auf Zahlungsmittel abzielen. Sachleistungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Ansprüche auf Wirtschaftsgüter abzielen, die wiederum, wären sie schon zum Stichtag aktiviert, nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 ErbStG a. F. zum Verwaltungsvermögen gehörten.
Da die Anzahlungen im Rahmen der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes sowie der laufenden Geschäftstätigkeit der Klägerin offensichtlich nicht auf den Erwerb von Verwaltungsvermögen abgezielt hätten, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich ein anderes Resultat ergäbe, wenn die Anzahlungen für den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungsvermögens geleistet worden wären.
3. Praxishinweis und Ausblick
Der vorliegende Sachverhalt betraf die Rechtslage bis zum 30. Juni 2016. Die Grundsätze des Urteils sind aber auch auf die aktuell gültige Rechtslage anwendbar.
Offen gelassen hat der BFH, ob geleistete Anzahlungen, die für Verwaltungsvermögen geleistet werden, ihrerseits Verwaltungsvermögen darstellen. Dies hatte der BFH vorliegend aber auch nicht zu entscheiden, da im Streitfall die Anzahlungen nicht für solche Wirtschaftsgüter entrichtet wurden. Ggf. könnte in einem solchen Fall durch zielgenaue Gestaltungen vor der Übertragung Verwaltungsvermögen vermieden werden.
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