BAG, 21. März 2012, 5 AZR 651/10 Der Sachverhalt: Die Parteien streiten über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens. Die beklagte Arbeitgeberin hatte der klagenden Arbeitnehmerin einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Die private Nutzung berücksichtigte die Beklagte in den Entgeltabrechnungen mit 277,00 EUR monatlich. Diesen Betrag hatte die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. In dem Formular-Dienstwagenvertrag hatte sich die Beklagte einen Widerruf der Dienstwagenüberlassung vorbehalten, insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hatte, widerrief die Beklagte die Überlassung des Dienstwagens mit sofortiger Wirkung.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens. Die beklagte Arbeitgeberin hatte der klagenden Arbeitnehmerin einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Die private Nutzung berücksichtigte die Beklagte in den Entgeltabrechnungen mit 277,00 EUR monatlich. Diesen Betrag hatte die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. In dem Formular-Dienstwagenvertrag hatte sich die Beklagte einen Widerruf der Dienstwagenüberlassung vorbehalten, insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hatte, widerrief die Beklagte die Überlassung des Dienstwagens mit sofortiger Wirkung.
In den Urteilsgründen führt das BAG Folgendes aus:
Ein mit Formularvertrag ausgestalteter Widerrufsvorbehalt, wonach der Arbeitgeber die Überlassung des Dienstwagens widerrufen kann, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt ist, sei wirksam. Allerdings stelle der Widerruf eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB dar und müsse daher im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Die sofortige Rückforderung des Dienstwagens durch die Beklagte sah das BAG im vorliegenden Fall als rechtswidrig an, weil diese das Interesse der Klägerin an der Privatnutzung des Dienstwagens nicht berücksichtigt und selbst keine sachlichen Gründe vorgetragen habe, die ein Interesse an der sofortigen Wiedererlangung des PKW hätten stützen können. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Dienstwagen der einzige PKW der Klägerin gewesen sei. Zudem habe sie übersehen, dass die Klägerin den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens für den vollen Monat habe versteuern müssen, den PKW aber durch die sofortige Rückforderung nicht den vollen Monat habe nutzen können. Da eine Überlassung des Dienstwagens aber durch Zeitablauf unmöglich geworden sei, könne die Klägerin von der Beklagten diesbezüglich Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1; 283 Satz 1 BGB verlangen. Die Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung sei auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des PkW im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zu ermitteln. Der Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin aber nicht als Nettovergütung zu. Er trete an die Stelle des Naturallohnanspruchs und sei dementsprechend nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern.
Anders als das LAG Niedersachsen (Urt. v. 14. September 2010, 13 Sa 462/10) in der Vorinstanz, hält das BAG für die Wirksamkeit der Widerrufsklausel keine Mindestankündigungsfrist für den Widerruf für erforderlich. Da das BAG im Rahmen der Ausübungskontrolle aber eine Einzelfallabwägung vor jedem Widerruf fordert, sind die Arbeitgeber gut beraten, sich vor einem sofortigen Widerruf der Dienstwagenüberlassung zu überlegen, ob und auf welche sachlichen Gründe sie ihr Interesse an einer sofortigen Wiedererlangung des Dienstwagens stützen können und ob dieses Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren Nutzung des Dienstwagens überwiegt.
Eine sofortige Rückforderung des Dienstwagens sollte der Arbeitgeber insbesondere vermeiden, wenn der Dienstwagen der einzige PKW des Arbeitnehmers ist und wenn der Arbeitnehmer bereits zu Monatsanfang von der Arbeitsleistung freigestellt wird. In letztem Fall empfiehlt es sich jedenfalls, den Dienstwagen nicht vor Ablauf des Monats, in dem die Freistellung begann, zurückzufordern. Handelt es sich um den einzigen PKW des Arbeitnehmers, sollte – überlegenswert bei langen Kündigungsfristen – zum Zwecke der Ersatzbeschaffung eine ausreichende Ankündigungsfrist gesetzt werden.
Ansprechpartner:
Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht