Mit Datum vom 5. Juli 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben über die Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen veröffentlicht. Damit wird das alte BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1999 aufgehoben.
Für die Anwendung des § 1 AStG im Hinblick auf die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international tätigen Unternehmen gelten daher nun ausschließlich die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 (OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations). Damit beschränkt sich das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2018 ausschließlich auf einen Verweis auf die neuen OECD-Grundsätze. Darüber hinaus werden keine ergänzenden Aussagen getroffen.
Dies hat insbesondere zwei wesentliche Änderungen zur Folge: Ein Unternehmen kann zukünftig nur noch Teil eines Kostenumlagevertrages sein, sofern es einen Nutzen aus den Zielen der Tätigkeit gemäß des Kostenumlagevertrages erwarten kann und es die Kontrolle über die spezifischen Risiken ausübt, die es im Rahmen des Vertrags übernimmt (Risikokontrolle). Weiterhin wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen über die finanziellen Kapazitäten verfügt, um diese Risiken tragen zu können (Risikotragfähigkeit). Verbundene Unternehmen, welche beabsichtigen, die Ziele von Kostenumlageverträgen im Wesentlichen mit finanzieller Beteiligung zu verfolgen, können nach den neuen OECD-Grundsätzen zudem nicht als Teilnehmer solcher Kostenumlageverträge anerkannt werden. Beiträge, die im Rahmen eines solchen Vertrags geleistet werden, sollen regelmäßig nicht an Kosten gemessen, sondern zu Fremdvergleichspreisen bewertet und anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile vergütet werden. Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien stellen außerdem hohe Anforderungen an die Dokumentation der Kostenumlageverträge.
Einschätzung und Ausblick
Durch das alte BMF-Schreiben bisher eindeutig geregelte Sachverhalte sind zukünftig über die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 zu beurteilen und somit im neuen BMF-Schreiben nicht in der bisher gewohnten Deutlichkeit enthalten. Unklar bleibt beispielsweise, ob Pool-Mitglieder weiterhin keine Mitunternehmerschaft oder Betriebsstätten begründen dürfen oder ob die Umlage weiterhin von der Quellensteuer befreit bleibt. Klar ist hingegen, dass Umlageverträge zukünftig verstärkt der Anti-Missbrauchskontrolle unterliegen werden, da die nunmehr direkt anzuwenden OECD-Grundsätze Ergebnis des BEPS-Projektes (Base Erosion and Profit Shifting) sind und somit einen deutlichen Fokus auf die Missbrauchsvermeidung legen. Ob dieses verstärkte Augenmerk auf der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen hingegen zu Lasten der Rechtssicherheit geht, bleibt abzuwarten.
Die neuen Grundsätze gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens bereits bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden für einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Schreiben vom 30. Dezember 1999 gewürdigt.
Beratungshinweis
Kostenumlagevereinbarungen, die nach der Veröffentlichung des Schreibens vereinbart werden, sind nun direkt an den Vorgaben der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zu messen. Für bereits bestehende Kostenumlagevereinbarungen besteht insofern Handlungsbedarf als dass diese vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Regelungen überprüft und bis zum Ende der Übergangsperiode gegebenenfalls angepasst werden sollten. Besonders beachtlich sind dabei Pool- und Kostenumlageverträge bezüglich gemeinsamer Forschung und Entwicklung.
Werden die erforderlichen Anpassungen nicht fristgemäß vorgenommen, drohen Doppelbesteuerung und gegebenenfalls weitere Sanktionen.
Die Änderungen zu Kapitel VIII der Verrechnungspreisrichtlinien auf Basis der Ergebnisse des BEPS-Projekts finden Sie hier. Das neue BMF-Schreiben vom 5. Juli 2018 finden Sie hier.
Sollten Sie bei der Überprüfung oder Gestaltung Ihrer Kostenumlageverträge Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gern hierzu an. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.