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Neuer Versuch – zweiter Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz steht bevor

Dem Vernehmen nach wurde ein zweiter Referentenentwurf zu einem ATAD-Umsetzungsgesetz in die interne Ressortabstimmung gegeben. Der Entwurf wurde bisher nicht veröffentlicht.

20.04.2020

Grundlegende Änderungen sollen demnach voraussichtlich nicht vorgenommen werden; insbesondere bleibt die Grenze für die Annahme einer niedrigen Besteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung von 25 % zunächst unverändert, soll aber bis Ende 2020 entsprechend der OECD-Mindeststeuerinitiative angepasst werden (Ankündigung des Koalitionsausschusses am 8. März 2020). Insbesondere soll es im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung zu Änderungen kommen; das Gesetzespaket aus ATAD-Umsetzung, Reform der Hinzurechnungsbesteuerung und Neuausrichtung der Vorschriften zu Verrechnungspreisen soll jedoch zunächst so beibehalten werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Ende 2019 überraschend einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie und zur Reform des AStG veröffentlicht und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet (Newsbeitrag vom 20. Dezember 2019). Der Entwurf rief insbesondere aufgrund der starken Verschärfungen für Unternehmen und im Bereich der Wegzugsbesteuerung heftige Kritik hervor. Weiterhin wurde kritisiert, dass die Niedrigsteuergrenze unverändert bleiben soll.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die voraussichtlichen Änderungen dar:

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dem Vernehmen nach soll ein Großteil der Änderungen (Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreise) erst ab dem 1. Januar 2021 ihre Wirkung entfalten, um Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess Rechnung zu tragen. Damit wäre eine Anwendung eines Großteils der Neuerungen auf den laufenden Veranlagungszeitraum zunächst vom Tisch.

Hinzurechnungsbesteuerung

Der Vorrang des Investmentsteuerrechts soll beibehalten werden. Dies ist bereits nach aktueller Rechtslage der Fall (§ 7 Abs. 7 AStG). Ursprünglich sollte der Anwendungsvorrang des InvStG gestrichen werden, sodass beide Regime unabhängig voneinander zur Anwendung gekommen wären. Folglich wäre es teils zu Überschneidungen gekommen, die wiederum in einigen Fällen eine Doppelbesteuerung ausgelöst hätten. Der Vorrang des InvStG soll jedoch nicht gelten für (Konzern-)Fälle, in denen die den Einkünften zugrundeliegenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betrieben werden. Der Anwendungsbereich dieser Fälle dürfte jedoch gering sein.

Weiterhin ist im Gespräch, auf den bisher vorgesehenen einschränkenden EU/EWR-Bezug des Aktivkatalogs bei Handel und Dienstleistungen zu verzichten.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Gewerbesteuerkürzung für Dividenden auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anwendbar ist.

Die Erklärungspflicht für Fälle des Substanznachweises nach § 8 Abs. 2 AStG soll durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden.

Hybride Gestaltungen

Die Anti-Hybrid-Regelungen des § 4k EStG sollen weiterhin bereits ab dem 1. Januar 2020 gelten.

Vorgesehen ist weiterhin eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2020 rechtlich veranlasst wurden und die nicht ohne wesentliche Nachteile hätten angepasst werden können (sog. Grandfathering).

Verrechnungspreise

Die sogenannte Escape-Klausel bei Funktionsverlagerungen soll beibehalten werden.

Die Begrenzung des risikofreien Zinssatzes soll ersatzlos gestrichen und ein Ausweg (Escape) über eine Funktions- und Risikoanalyse eingeführt werden.

Außerdem soll die neue Verrechnungspreisregelung für Finanzierungsbeziehungen nur unwesentlich angepasst werden.

Einschätzung und Ausblick

Bei den dargestellten Änderungen handelt es sich größtenteils um Detailänderungen, die an der grundsätzlichen Kritik des ersten Entwurfs nur wenig ändern würden. Inwiefern weitere Änderungen vorgenommen werden, ist bisher nicht bekannt. Eine abschließende Meinung wird man sich daher erst nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfs bilden können.

Für den 8. April 2020 war eine entsprechende Abstimmung der Bundesregierung angekündigt worden. Ein Ergebnis wurde jedoch dem Vernehmen nach nicht erzielt. Inwiefern die übrigen Ressorts den Entwurf mittragen oder ob erneut Anpassungen vorgenommen werden müssen, die das Gesetzgebungsverfahren weiter verzögern, bleibt daher abzuwarten. Grund für die Verzögerungen sind bisher nicht beigelegte Differenzen zwischen dem Finanz- und dem Wirtschaftsministerium. Darüber hinaus wurde sich bereits an die EU-Kommission gewandt, um einen Fristaufschub zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu erreichen.

Über weitere Entwicklungen werden wir Sie wie gewohnt an dieser Stelle informieren.

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