Fachnews
Neue Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation

Der deutsche Gesetzgeber macht den ersten Schritt hin zur Umsetzung der G20/OECD-Empfehlungen zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und -verkürzungen (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).

09.03.2017

Nachdem die OECD und die G20-Länder im Jahr 2013 den Maßnahmenkatalog zur Vermeidung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) verabschiedet haben, erfolgt nun die schrittweise Umsetzung der Empfehlungen in nationales Recht. Mit dem 13. der insgesamt 15 Aktionspunkte des BEPS-Projekts soll eine Standardisierung der Verrechnungspreisdokumentation erreicht werden, um mehr Transparenz für die Finanzverwaltungen zu schaffen. Hierfür schlägt die OECD ein dreistufiges Verfahren vor: Zum einen sollen Unternehmen im sogenannten „Master File“ einen Gesamtüberblick über ihre konzernweite, grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einschließlich ihrer Verrechnungspreispolitik geben (Stammdokumentation). Im zweiten Schritt ist eine landesspezifische und unternehmensbezogene Dokumentation vorgesehen, welche Informationen zu Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen sowie spezifischen Verrechnungspreissachverhalten offenbart („Local File“). Abschließend soll die Berichterstattung im sogenannten „Country-by-Country Report“ (CbCR) erfolgen, um Steuerbehörden Informationen über die globale Verteilung von Einkünften und Steuern zu liefern.

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 wurde das Country-by-Country Reporting mittels des neuen § 138a AO bereits in das nationale Steuerrecht implementiert. Außerdem erfolgte die Modifizierung des § 90 Abs. 3 AO, um die Empfehlungen zur Erstellung einer Stammdokumentation gesetzlich zu verankern. Zu beachten sind die neuen Regelungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. In Folge der Neufassung des § 90 Abs. 3 AO ergibt sich nun die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung der Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV), welche für Veranlagungszeiträume ab 2017 Anwendung finden soll. Hierfür veröffentlichte das BMF am 23. Februar 2017 einen Diskussionsentwurf, welcher detaillierte Vorgaben zur Erstellung von „Local File“ und „Master File“ enthält.

Zusammengefasst kommen somit folgende Berichtspflichten auf die Unternehmen zu:

Stammdokumentation (Master File)

Dieser Baustein soll einen Überblick über die weltweite Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe sowie das System und die Systematik der Verrechnungspreise geben. Ein Master File ist zu erstellen von Unternehmen, die im vorangegangen Wirtschaftsjahr einen Umsatz von mindestens EUR 100 Millionen erzielt haben. Das Umsatzkriterium ist für jede Einzelgesellschaft (nicht den Konzern) zu prüfen. Laut Gesetzentwurf ist die Stammdokumentation auf Anfrage der Finanzbehörde grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung vorzulegen.

Länderspezifische unternehmensbezogene Dokumentation (Local File)

Der Local File ähnelt der bisherigen Verrechnungspreisdokumentation und gliedert sich in eine Sachverhaltsdokumentation (Darstellung der Geschäftsvorfälle) und eine Angemessenheitsdokumentation (Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethoden sowie Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung). Der Local File ist auf Anfrage der Finanzbehörde grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Weitere detaillierte Angaben zum Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen für Master- bzw. Local File sollen durch eine Anpassung der GAufzV weiter konkretisiert werden. Ein Diskussionsentwurf des BMF liegt seit dem 23. Februar 2017 vor.

Länderbezogener Bericht (Country-by-Country Reporting / CbCR)

Verpflichtet sind multinationale Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, die mindestens eine ausländische Gesellschaft oder Betriebsstätte haben und deren konsolidierte Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr laut Konzernabschluss mindestens EUR 750 Millionen betragen. Darüber hinaus ist ein sogenannter Sekundärmechanismus für Tochtergesellschaften geplant, sofern Deutschland keinen länderbezogenen Bericht einer ausländischen Konzernmuttergesellschaft erhalten hat. Der bisherige Entwurf sieht vor, dass lediglich konsolidierte Gesellschaften bei der Erstellung des CbCR berücksichtigt werden müssen (Basis ist der Konzernabschluss). In Inhalt und Umfang entsprechen die Anforderungen den Mindeststandards des OECD-Abschlussberichtes und den Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie.

Die zügige Umsetzung der OECD- und EU-Vorgaben im Hinblick auf das BEPS-Projekt in nationales Recht ist zu begrüßen, da für die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen wird. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die bürokratischen und administrativen Mehrbelastungen für den Steuerpflichtigen auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben. Sollten Sie Gesprächsbedarf oder Fragen im Hinblick auf BEPS haben, stehen wir als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

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Isabelle Schiener
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