Fachnews
Neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

In seinem Anwendungsschreiben vom 14. Juli 2021 nimmt das BMF umfassend Stellung zu den Grundsätzen der Einkünftekorrektur gemäß § 1 AStG. Das BMF bezieht sich wiederholt auf die neuen OECD Verrechnungspreisrichtlinien, die auch als Anlage zum Schreiben Bestandteil werden, und hebt gleichzeitig alte BMF-Schreiben (siehe Auflistung unten) auf, welche jetzt in dem aktuellen BMF-Schreiben zusammengefasst und z. T. erweitert werden.

02.08.2021

Neben den Grundsätzen der Einkünftekorrektur gemäß § 1 AStG sowie der Bedeutung der OECD Verrechnungspreisrichtlinien für die Prüfung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen fasst das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 weitere allgemeine Grundsätze für die Prüfung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen zusammen. Das Schreiben enthält Aussagen zu Verrechnungspreismethoden und Bewertungstechniken sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse, insbesondere zur Bandbreitenbetrachtung und zum Umgang mit Verlusten. Des Weiteren werden Aussagen zur Bedeutung der DEMPE-Funktionen (Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation) im Kontext von Transaktionen mit immateriellen Werten, der Nutzung von Unternehmenskennzeichen und Marken, Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, Konzern- und Kostenumlagen, Arbeitnehmerentsendungen sowie Funktionsverlagerungen und Finanzierungsbeziehungen getroffen.

Bezüglich der Finanzierungsbeziehungen äußerte sich das BMF explizit zum Sachverhalt der Verrechnungspreisbestimmung bei erhöhter Kreditwürdigkeit. Konzernrückhalte stellen laut dem BMF keine rechtlich durchsetzbare Sicherheit dar. Bezüglich der umstrittenen Frage, inwieweit eine Nichtbesicherung im Rahmen einer Darlehensvergabe zwischen Nahestehenden fremdüblich sein kann, erfolgt ebenfalls eine Stellungnahme. Seitens des BMF wird dazu angeführt, dass dies von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig sein soll. Das Verhalten der Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten, eine wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit, realistisch zur Verfügung stehende Handlungsalternativen, die erwartete Befriedigung von Ansprüchen, die Darlehenssumme und die Geschäftsstrategie des Darlehensgebers stellen dabei Aspekte dar, welche bei der Beurteilung dieser Einzelfälle berücksichtigt werden sollen. Insgesamt fehlt die klare Richtlinie, eine Vielzahl unbestimmter Begriffe prägen das Bild.

Hinsichtlich des Verhältnisses von § 1 AStG und verdeckter Gewinnausschüttung in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen ändert das BMF seine bisherige Auffassung und übernimmt die Rechtsprechung des BFH (l R 40/19).

Das Schreiben fasst diverse ältere Schreiben in sich zusammen, die mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 14. Juli 2021 aufgehoben werden. Dies betrifft:

  • BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983 „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“
  • BMF-Schreiben vom 12. April 2005 „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)“
  • BMF-Schreiben vom 29. März 2011 „Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Teilwertabschreibungen und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen“
  • BMF-Schreiben vom 19. Mai 2014 „Glossar ‚Verrechnungspreise‘“
  • BMF-Schreiben vom 7. April 2017 „Namensnutzung im Konzern“
  • BMF-Schreiben vom 5. Juli 2018 „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“
  • BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2018 „Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen – EuGH-Urteil vom 31.05.2018 in der Rechtssache C-382/16“.

Das Schreiben vom 14. Juli 2021 ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, obwohl sich einige Aussagen auch bereits auf geänderte gesetzliche Regelungen (z. B. ATAD-Umsetzungsgesetz und Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) beziehen, die teilweise erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind.

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