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Neue (umstrittene) Felder für die Umsatzvoranmeldungen und Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2021 (Minderung bei Uneinbringlichkeit)

Jährlich veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldeverfahren und die Umsatzsteuererklärungen. Mit den beiden BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 stehen nunmehr die Vordrucke für das Kalenderjahr 2021 zur Verfügung. Diese enthalten die durchaus umstrittenen Felder zu den Angaben der Minderungen der Bemessungsgrundlage infolge der Uneinbringlichkeit der Leistung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.

13.01.2021

1. Neu: Angaben bei Uneinbringlichkeit des Entgelts

Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage (z. B. aufgrund von Skonti, nachträglichen Rabatten oder Gutschriften) bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen, und zwar für den Voranmeldezeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG). Ab dem Jahr 2021 müssen nunmehr Änderungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG (vereinbarte Entgelte, die uneinbringlich geworden sind) zusätzlich in der Zeile 73 (Kz. 50) der Umsatzvoranmeldung bzw. Zeile 118 (Kz. 650) der Umsatzsteuererklärung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Minderung von Vorsteuerabzügen beim Leistungsempfänger. Hier sind neben der Minderung der abziehbaren Vorsteuer zusätzliche Angaben bei Uneinbringlichkeit in der Zeile 74 (Kz. 37) der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Zeile 132 (Kz. 637) der Umsatzsteuererklärung zu tätigen. Von der zusätzlichen Deklaration ausgenommen sind Änderungen bei innergemeinschaftlichen Erwerben, in Fällen der Steuerschuld des Auslagerers und bei Lieferungen an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.

2. Rechtliche Hürde: Wann liegt Uneinbringlichkeit vor?

Problematisch ist, dass der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit nicht gesetzlich definiert ist. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig von der Uneinbringlichkeit aus, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (vgl. Abschn. 17.1 Abs. 5 UStAE). Aufgrund der nicht klar definierten Voraussetzungen wird der Zeitpunkt regelmäßig von Unternehmen und Finanzämtern unterschiedlich beurteilt und ist häufig Streitpunkt bei steuerrechtlichen Verfahren.

3. Technische Hürde: Anpassung der IT-Systeme

Neben der Streitanfälligkeit des Begriffs der „Uneinbringlichkeit“ bietet insbesondere der enorme Mehraufwand für die Steuerpflichtigen Anlass zur Kritik. Die Unternehmer müssen ihre IT-Systeme an die neuen Anforderungen anpassen und ggf. interne Buchungsanweisungen ändern (Separierung von Entgeltminderungen auf bestimmten Konten), damit die Entgeltminderungen aufgrund der Uneinbringlichkeit gesondert in den Voranmeldungen ausgewiesen werden (können).

4. Praxishinweis

Trotz massiver Kritik der Verbände sind die zusätzlichen Angaben ab dem Voranmeldezeitraum Januar 2021 verpflichtend durchzuführen. Unternehmen müssen daher reagieren, um IT-seitig eine Lösung zu finden. Gegebenenfalls müssen Anpassungen in der Buchhaltung durchgeführt und Mitarbeiter entsprechend geschult werden.

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