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Neue EuGH-Rechtsprechung bei Cafeterien und Kiosken

mit Urteil vom 10. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ...

21.03.2011

mit Urteil vom 10. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesfinanzhofes zur Abgrenzung zwischen steuerermäßigten Speisenlieferungen und regelbesteuerten Dienstleistungen entschieden. Die Entscheidung besitzt grundsätzliche Bedeutung für die Besteuerung von Umsätzen von Cafeterien und Kiosken.

Bei der Abgabe von Speisen, die Dienstleistungselemente umfassen, handelt es sich danach um eine einheitliche Leistung. Ob eine Speisenlieferung (7%) oder Dienstleistung (19%) vorliegt, ist danach zu beurteilen, welche Leistungselemente dominieren:

a) Steuerermäßigte Speisenlieferungen

Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder –wagen stellt eine umsatzsteuerermäßigte Warenlieferung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle Ablagebretter, ausklappbare Stehtische oder ähnliche Hilfsvorrichtungen sowie Dachelemente vorhanden sind.

Darüber hinaus unterliegt der Verkauf von vor Ort zubereiteten Produkten wie Popcorn, Nachos usw. in Kinos ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Auch hier ist es unerheblich, ob im Foyer Sitzgelegenheiten und Tische vorhanden sind oder die Bestuhlung des Kinoraums Ablagevorrichtungen aufweist.

b) Regelbesteuerte Dienstleistungen

Die Warenlieferungen eines Partyservice unterliegen in der Regel dem Regelsteuersatz, da es sich in den meisten Fällen um Leistungen mit größerem Dienstleistungsanteil handelt. Nur in den Fällen, in denen der Partyservice Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente liefert oder in denen weitere besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, liegt eine steuerermäßigte Warenlieferung vor.

Über die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Cafeterien hat der EuGH nicht entschieden. Hier wird es nach unserer Ansicht auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Wenn diese eher denen an einem Imbissstand gleichen, wird man wohl auch hier die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes vertreten können.

Die Finanzverwaltung überarbeitet gegenwärtig das BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 und passt dieses an die EuGH-Entscheidung vom 10. März 2011 an. Der Entwurf dieses Schreibens soll voraussichtlich bis zum Sommer 2011 vorliegen und nach den uns vorliegenden Informationen eine rückwirkende Anwendung der Urteilsgrundsätze in allen noch offenen Fällen vorsehen.

Bitte zögern Sie nicht uns anzusprechen, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben.

Kontakt:

Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater

Doreen Adam, Steuerberaterin

 

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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