Mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021, welcher am 18. August 2021 veröffentlicht wurde, hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes die Entscheidung getroffen, dass eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO insoweit verfassungswidrig ist, als der Zinsberechnung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (6 % p. a.) zugrunde gelegt wird.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes stellt eine Verzinsung mit monatlich 0,5 % nach Ablauf eines zinsfreien Zeitraumes von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf des zinsfreien Zeitraumes festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb des zinsfreien Zeitraumes endgültig festgesetzt wird, dar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Zinsen umfasst ebenso Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes wird mit einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes begründet. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist diese Ungleichbehandlung bis zum Verzinsungszeitraum 2013 noch als verfassungsgemäß einzuordnen, für in das Jahr 2014 und Folgejahre fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks wird vom Bundesverfassungsgericht in einer Vollverzinsung mit einem geringeren Zinssatz gesehen.
Für die Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift zur Verzinsung jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für die ab in das Jahr 2019 fallenden Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide erfasst. Es bleibt abzuwarten, welcher geringere Zinssatz zur Anwendung kommen wird.
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