Am 19. September 2012 wurde der Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bilanzvorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften verabschiedet. Im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sollen die Vorgaben für die Rechnungslegung bei Kleinstkapitalgesellschaften weiter reduziert werden. Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.
Am 19. September 2012 wurde der Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bilanzvorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften verabschiedet.
Im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sollen die Vorgaben für die Rechnungslegung bei Kleinstkapitalgesellschaften weiter reduziert werden. Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.
Die Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz kann vollständig verzichten werden, wenn bestimmte Angaben (z.B. Haftungsverhältnisse) unter der Bilanz ausgewiesen sind
- vereinfachte Gliederungsschemata im Jahresabschluss
- Wahlrecht, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird
Die Erleichterung soll für solche Unternehmen Anwendung finden, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen organisiert sind und an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000 Euro
- Bilanzsumme bis 350.000 Euro
- eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern
Ansprechpartner:
Christina Walter, Steuerberaterin
Jana Massow, Steuerberaterin