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26.04.2018
Nach Ansicht der Richter entsprechen unbelegte Brötchen und Heißgetränke nicht dem Mindeststandard eines Frühstücks im allgemeinen Sprachgebrauch. Zu einem Frühstück gehöre, wie es auch das klagende Unternehmen sah, ein entsprechender Brotaufstrich.
Der Kläger hatte sich außerdem darauf berufen, dass die Gestellung der Brötchen an Mitarbeiter, Kunden und Gäste aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgte. Dies hingegen verneinte das Finanzgericht, da es sich weder um eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung noch anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes handelte, jedoch war dies aus den nachfolgenden Überlegungen im Streitfall unerheblich:
Bei einer getrennten Beurteilung der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel kann nach R 19.6 Abs. 2 S. 1 LStR die Gestellung von Getränken während der Arbeitszeit als Aufmerksamkeit betrachtet werden, die keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Als selbiges gelten Plätzchen zum Kaffee, denen trockene Brötchen oder Brotwaren – entsprechend der allgemeinen Lebensauffassung – gleichgestellt seien, so das FG Münster.
Dass es auf den Brotbelag bei einem Frühstück ankomme, ist auch dem BMF-Schreiben zur Reform des Reisekostenrechts ab dem 1. Januar 2014 (BStBl I 2014, 1412) zu entnehmen. Randziffer 74 nennt ausdrücklich „belegte Brötchen“ als Mahlzeit, bei deren Gestellung die dem Arbeitnehmer auf Dienstreise zu gewährende Verpflegungspauschale zu kürzen sei. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass unbelegte Brötchen keine Mahlzeit und damit auch kein Frühstück darstellen.
Im Ergebnis waren daher die trockenen Brötchen als „Kost“ nach § 8 Abs. S. 1 EStG zu bewerten und führten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit die Freigrenze von EUR 44 (zusammen mit anderen Vorteilen dieser Art) nicht überschritten wird.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wann ein Frühstück bzw. eine Mahlzeit vorliege, hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen, welche dort unter dem Az. VI R 36/17 anhängig ist. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt damit abzuwarten.
Sofern bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei Ihnen entsprechende Feststellungen getroffen werden, sollten derartige Sachverhalte unter Berufung auf die beim BFH anhängige Revision offen gehalten werden.