Fachnews
Maßnahmenkatalog des BMF gegen sogenannte Briefkastenfirmen

Insbesondere unter dem Eindruck der Veröffentlichung der sogenannten Panama Papers verschärft das BMF die Gangart im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen zu sogenannten Domizilgesellschaften (Briefkastengesellschaften). Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im Steuerrecht gemeinhin eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland hat, sich jedoch eigenwirtschaftlich nicht betätigt. In der Zukunft sollen Geschäftsbeziehungen zu derartigen Gesellschaften umfassend an die deutsche Finanzverwaltung berichtet werden. Der aktuelle Gesetzesentwurf hält darüber hinaus weitere kleinere Anpassungen an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung.

08.11.2016

Gesetzgeberisches Ziel des neuen Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (Entwurf vom 1. November 2016) ist die Schaffung von deutlich mehr Transparenz im Hinblick auf sogenannte beherrschende Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Domizilgesellschaften außerhalb der EU. Zur Umsetzung dieses Ziels sind Pflichten zur Transparenz und entsprechende Sanktionen in der Abgabenordnung vorgesehen. Der Referentenentwurf umfasst insbesondere:

  • Eine Verschärfung der Anzeigepflicht im Hinblick auf den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3 AO-Entwurf;
  • Eine neue Anzeigepflicht zu den Geschäftsbeziehungen mit mittelbar- oder unmittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personen-vereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (§ 138 Abs. 3 AO-Entwurf). Eine Verletzung oder Missachtung der Anzeigepflichten kann zu einer Anlaufhemmung der steuerlichen Festsetzungsfrist sowie zu Bußgeldern bis zu EUR 25.000 führen;
  • Den Finanzinstituten wird eine Mitteilungspflicht an die Finanzämter auferlegt, welche die von ihnen hergestellten oder vermittelten Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten umfasst (§ 138 b AO Entwurf). Verletzungen sollen zu einer Haftung für möglicherweise verursachte Steuerausfälle führen und können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.
  • Das steuerliche Bankgeheimnis gemäß § 30 AO soll abgeschafft werden.

Die Bundesregierung plant das formelle Gesetzesgebungsverfahren noch in diesem Jahr zu starten, mit dessen Abschluss ist wohl im Sommer 2017 zu rechnen.

Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben, zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen.

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