Grundsätzlich gilt, dass die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dieser Grundsatz ist aber durch die Sonderregelungen in § 3 a II bis IV, §§ 3 b, 3 f UStG stark eingeschränkt. Für Umsätze an Nichtunternehmer liegt der Ort der Leistung zwar beim leistenden Unternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Umsätzen an Unternehmer bestimmt sich der Ort der Leistung allerdings nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG).
BMF-Schreiben vom 30. November 2012
Grundsätzlich gilt, dass die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dieser Grundsatz ist aber durch die Sonderregelungen in § 3 a II bis IV, §§ 3 b, 3 f UStG stark eingeschränkt. Für Umsätze an Nichtunternehmer liegt der Ort der Leistung zwar beim leistenden Unternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Umsätzen an Unternehmer bestimmt sich der Ort der Leistung allerdings nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG).
Bislang traf der Umsatzsteueranwendungserlass keinerlei Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 S. 1 und 2 UStG fallen können, jedoch ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Nunmehr wurde im Abschnitt 3a.2 ein neuer Absatz 11a eingefügt.
Für die genannten Leistungen ist es nicht mehr ausreichend, dass der Leistungsempfänger für diesen Umsatz seine USt-ID-Nr. verwendet. Seit Neuestem muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für unternehmerische Zwecke des Leistungsempfängers bestätigen. Als ausreichende Information hierfür wird angesehen, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, in der er bestätigt, dass die bezogene Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist. Gibt der Leistungsempfänger keine Erklärung ab, ist von einer Leistung an einen Nichtunternehmer auszugehen, so dass der Leistungsort beim leistenden Unternehmer liegt.
Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere:
- Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,
- von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen,
- persönliche und häusliche Pflegeleistungen,
- sonstige Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
- Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht,
- Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende,
- sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen,
- Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz,
- Herunterladen von Filmen und Musik,
- Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur,
- Abonnements von Online-Zeitungen und –Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und –Fachzeitschriften,
- Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen,
- Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten,
- Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.
Diese neue Nachweis- und Erklärungspflicht ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 getätigt werden.
Ansprechpartner:
Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater
Anja Richter, Steuerberaterin