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KStR 2022 – Anpassung der Einnahmenbagatellgrenze für BgA

Am 27. Oktober 2021 wurde der Entwurf zur Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 vorgelegt. Diese berücksichtigen Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung und an Gesetzesänderungen.

08.11.2021
Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in R 4.1 KStR 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Besteuerungsgrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (wGB) gemeinnütziger Körperschaften von EUR 35.000,00 auf EUR 45.000,00 erhöht. Der Entwurf der KStR 2022 nimmt nun eine gleichlautende Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Betriebe gewerblicher Art (BgA) in R 4.1 Abs. 5 KStR 2022 vor.

Hintergrund ist, dass ein BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) immer dann anzunehmen ist, wenn sich die „Einrichtung“ innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich heraushebt und die Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist. Übersteigt der Jahresumsatz EUR 45.000,00 nicht, nimmt die Finanzverwaltung einen BgA nur dann an, wenn besondere Umstände, wie z. B. unmittelbarer Wettbewerb, vorliegen.

Weitere Anpassungen

In R 4.2 KStR zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art soll das Wort „gleichartig“ gestrichen werden, da dies keine grundsätzliche Voraussetzung für die Zusammenfassung ist, sondern nur in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG.

Der Entwurf der KStR 2022 sieht zudem die Streichung von R 4.3 KStR vor. Nach dieser Regelung lag bislang dann kein Verpachtungs-BgA vor, wenn der Pächter einen Zuschuss mindestens in Höhe der Pacht erhielt und zwischen Pacht und Zuschuss eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung besteht.

Die Finanzverwaltung befasst sich im aktuellen Entwurf auch mit der sogenannten Einlagelösung für ertragsteuerliche Organschaften, welche das System zur Bildung von Ausgleichposten für organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen ablösen soll. Nicht im Entwurf enthalten sind hingegen Erläuterungen zum Körperschaftsteuer-Optionsmodell nach KöMoG. Diesbezügliche Verwaltungsanweisungen sollen weiterhin durch BMF-Schreiben erfolgen.

Der Entwurf der KStR 2022 wurde den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Eine ggf. überarbeitete Fassung bedarf der Bestätigung des Bundesrates. Die neuen KStR treten am Tag nach der Verkündung in Kraft und sollen ab dem VZ 2022 gelten.

Den Volltext des Entwurfs finden Sie hier.

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