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Konkurrierende Unternehmen gemeinnnütziger Vereine können vom Finanzamt Auskunft über deren ermäßigten Umsatzsteuersatz verlangen

Mit Urteil vom 26. Januar 2012 (Az. VII R 4/11) hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins, der im Rahmen eines Zweckbetriebes tätig wird, Auskunft darüber erteilen muss, welcher Steuersatz auf dessen Umsätze angewendet worden ist. Es knüpft damit an seine bisherigen Entscheidungen an (z. B. Krematorienentscheidung, Rettungsdienstentscheidung etc.).

27.06.2012

Dr. Ralph Bartmuss, Rechtsanwalt, Steuerberater

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