Kommunale Rechnungslegung und Prüfung sind jeweils landesrechtlich individuell bestimmt. In Abhängigkeit von den jeweiligen Landesvorschriften können die Aufgaben der öffentlichen Prüfungseinrichtung unterschiedlich weit gefasst sein. Im Freistaat Sachsen ist die Prüfungszuständigkeit zunächst öffentlichen Prüfungseinrichtungen übertragen. Gemeinden mit weniger als 20.000 EW können sich dabei durch einen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen. Prüfungsgegenstand sind der Jahresabschluss – bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Vermögensrechnung sowie Anhang – und der Rechenschaftsbericht für das jeweilige Haushaltsjahr.
Darüber hinaus wird in Sachsen die Jahresabschlussprüfung um die Einhaltung des Haushaltsplans gem. § 104 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO sowie die Aufgaben gem. § 106 Abs. 1 SächsGemO erweitert.
Aufgaben der örtlichen Prüfung § 106 Abs. 1 SächsGemO
- Laufende Prüfung der Kassenvorgänge
- Kassenüberwachung, Kassenprüfungen
- Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensgegenstände
Neben den Vorgaben nach IDW PS 730 richtet sich unsere Prüfungsdurchführung nach den Anforderungen, welche sich aus den Vorschriften der SächsKomPrüfVO-Doppik ergeben. Danach gliedert sich die Prüfung in einen förmlichen, einen rechnerischen sowie einen sachlichen Bestandteil. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Beurteilung
- Vorschriftsmäßiges Verfahren bei Erträgen/Aufwendungen, Einzahlungen/Auszahlungen und der Vermögensverwaltung
- Sachliche und rechnerische Belegung einzelner Rechnungsbeträge
- Einhaltung des Haushaltsplans
- Nachweis von Vermögen, Kapitalposition, Sonderposten, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden