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Kein ermäßigter Steuerabzug für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Mit dem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. April 2013 (Az. XI R 3/11) wurde entschieden, dass bei einer Übernachtung im Hotel nur die unmittelbar der Übernachtung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
05.12.2013
Sören Münch, Steuerberater
Dr. Kerstin Bohne, Rechtsanwältin