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09.02.2021
Im Urteil des Amtsgerichts ging es darum, dass im April 2020 sieben Personen in Weimar in einem Hinterhof einen Geburtstag gefeiert hatten – und dabei gegen die damals geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Thüringen verstoßen hatten. Die Verordnung sah unter anderem vor, dass ein Haushalt im öffentlichen Raum nur eine weitere außenstehende Person treffen darf.
Was die inhaltliche Bewertung der Corona-Schutzverordnung anbelangt, so hat das Amtsgericht Weimar die Meinung vertreten, dass die Verordnung gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) verstößt. Das Amtsgericht Weimar hat eine umfassende Abwägung vorgenommen und eine Vielzahl von Gesichtspunkten gewürdigt. Hier wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung entwickelt und ob sich die Sichtweise des Amtsgerichts Weimar durchsetzen kann.
Wesentlich ist allerdings, dass das Amtsgericht bereits in formeller Hinsicht keine Rechtsgrundlage für die Verordnung gesehen hatte. Das Amtsgericht Weimar ist insoweit juristisch „in guter Gesellschaft“. Auch der Bundestag hatte im Herbst letzten Jahres das Infektionsschutzgesetz nachgebessert, weil unter anderem die Meinung vorherrschend geworden war, dass die weitreichenden Maßnahmen aus dem letzten Jahr durch das Infektionsschutzgesetz, wie es bis Herbst gegolten hatte, nicht hinreichend abgedeckt waren. Es ist schlicht und einfach so, dass der Gesetzgeber mit einer Pandemie, wie wir sie jetzt durchleben, nicht gerechnet hatte und ein solcher Fall gar nicht im Blick des Gesetzgebers gewesen ist. Es besteht die ganz herrschende Meinung, dass das Infektionsschutzgesetz dem Gesetzesvorbehalt nicht entsprach.
Gewichtige juristische Stimmen, wie zum Beispiel Prof. Papier, bis vor zehn Jahren Präsident des Bundesverfassungsgerichts, kritisieren seit geraumer Zeit die weitreichenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens und der Freiheiten der Bürger durch die Exekutive. Von Anfang an werden rechtstaatliche Defizite der weitreichenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen angemahnt; Tenor: das Volk darf nicht behandelt werden wie Untertanen.
Im Ergebnis ist jetzt abzuwarten, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Weimar eine „Initialzündung“ sein kann für ein Schwenk in der Rechtsprechung insgesamt. Soweit tatsächlich Gerichte die Corona-Schutzverordnungen der Länder aus dem letzten Jahr als weitgehend rechts- und verfassungswidrig einstufen, stehen aktuell nicht überschaubare Haftungsansprüche gegen die öffentliche Hand im Raum.
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