Hochschulrechtliche Abschlussprüfung
Hochschulrechtliche Abschlussprüfung

Die Rechnungslegung der deutschen Hochschulen ist landesindividuell geregelt. Spezifische Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sollen zwar die Vergleichbarkeit innerhalb eines Landes sichern, vergrößern jedoch die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern.

Für die sächsischen Hochschulen ist das kaufmännische Rechnungswesen gem. § 11 SächsHSFG verpflichtend. Mittlerweile erstellen alle Hochschulen kaufmännische Jahresabschlüsse und die Anerkennung ihrer hochschulrechtlichen Selbststeuerungsfähigkeit ist Ihnen beschieden oder befindet sich in den Feststellungsverfahren.

In Sachsen wurde im Übrigen eine Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulfinanzverordnung – SächsHS- FinVO) erlassen, die weitergehende Bestimmungen zu Wirtschaftsführung und Rechnungslegung enthält. Zudem hat die Projektgruppe der Hochschulen das Rahmenhandbuch „Neue Hochschulsteuerung in Sachsen“ erarbeitet, das u. a. einen einheitlichen Sachkontenrahmen, Bewertungs- und Inventarisierungsrichtlinien sowie Buchungs- und Kontierungsrichtlinien enthält. Durch diese spezifischen sächsischen Regelungen bestehen die Voraussetzungen dafür, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit des Rechnungswesens der Hochschulen im Freistaat zu schaffen.

Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Es finden dabei die Vorgaben des § 53 HGrG Anwendung. Korrespondierend zum jeweiligen Hochschulrecht benötigt auch eine Prüfung ein landesindividuelles Vorgehen. Unserer Prüfung legen wir darüber hinaus einen hochschulindividuell entwickelten Ansatz zugrunde, welcher zunächst die sächsischen landeshochschulrechtlichen Vorgaben zum Ausgangspunkt nimmt.

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Achim Jäkel
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