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17.03.2022
Die Erklärungspflicht zur Feststellung der Grundsteuerwerte umfasst nach dem gegenwärtigen Stand auch die von der Grundsteuer befreiten Grundstücke. Insoweit sind teilweise erstmalig Feststellungserklärungen abzugeben, in denen neben den grundstücksbezogenen Informationen auch Angaben zum Umfang der steuerbegünstigten Nutzung anzugeben sind.
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen die wesentlichsten Grundsteuerbefreiungen und deren Umfang darstellen; dies soll Ihnen ermöglichen, bereits im Vorfeld zielgerichtet die für die Erklärung erforderlichen Angaben zusammenstellen können.
Die Grundsteuerbefreiungen ergeben sich aus den §§ 3 und 4 GrStG. Während § 3 GrStG den Grundbesitz bestimmter Rechtsträger (u. a. juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) befreit, enthält der nachrangig anzuwendende § 4 GrStG Steuerbefreiungen für bestimmte Katalogtatbestände (z. B. für Bestattungsplätze, öffentliche Verkehrsinfrastruktur, Nutzung für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für ein Krankenhaus).
Die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 GrStG setzen voraus, dass der Grundbesitz einem bestimmten Rechtsträger gehört (subjektive Voraussetzung) und für einen steuerbefreiten Zweck benutzt wird (objektive Voraussetzung). Danach sind befreit der
Grundbesitz von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Benutzung für den öffentlichen Dienst bzw. Gebrauch oder für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
Grundbesitz von gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaften bei Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
Grundbesitz von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und jüdischen Kultusgemeinden bei Nutzung für religiöse Zwecke
Gehören Grundstückseigentümer nicht zu den begünstigten Rechtsträgern im Sinne von § 3 Abs. 1 GrStG, kann gleichwohl eine Grundsteuerbefreiung in Betracht kommen, wenn bestimmte Katalogtätigkeiten ausgeübt werden. Relevant sind dabei insbesondere folgende Tatbestände:
Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird und das Krankenhaus die Voraussetzungen nach § 67 AO erfüllt.
Weiterhin begünstigt sind Bestattungsplätze, öffentliche Verkehrsinfrastruktur einschließlich Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze sowie Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser – und Bodenverbände.
Sowohl bei Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch bei gemeinnützigen Einrichtungen findet man in der Praxis regelmäßig Mischnutzungen vor (z. B. Gemeinschaftsraum einer Pflegeeinrichtung wird entgeltlich für private Zwecke überlassen oder abgegrenzte Räumlichkeiten werden an eine steuerpflichtige Tochtergesellschaft überlassen).
Für Grundstücke und Gebäude, die sowohl im begünstigten als auch im steuerpflichtigen Bereich genutzt werden, besteht im ersten Schritt die Pflicht einer räumlichen Aufteilung nach Flächen (§ 8 Abs. 2 GrStG).
Ist eine räumliche Aufteilung nicht möglich, da dieselben Räumlichkeiten zeitgleich oder nacheinander für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke genutzt werden, ist die überwiegende Nutzung entscheidend. Bei einer überwiegenden Nutzung im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich (Beispiel Stadthalle wird für öffentliche Versammlungen und vereinzelt für Privatveranstaltungen genutzt) ist eine Befreiung möglich.
Da die Feststellungserklärungen bis 31. Oktober 2022 abzugeben sind, sollte bereits jetzt begonnen werden, die erforderlichen Informationen zusammenzustellen. Stichtag für die Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022, so dass die tatsächlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend sind.
Für die Frage, ob eine überwiegende Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke vorliegt, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Jahres maßgebend (R 33 GrStR). Insofern ist hier auf die Verhältnisse im Jahr 2021 abzustellen.
Für die Feststellungserklärung werden insbesondere folgende Angaben benötigt:
Angaben | zu finden in |
Aktenzeichen, Steuernummer | bisheriger Einheitswertbescheid |
Gemarkung, Flurstücksangaben, Größe | Grundbuchauszug |
Eigentumsverhältnisse | Grundbuchauszug, eigene Angaben |
Bodenrichtwert | Informationssysteme der Länder, z. B. Grundsteuerportal Sachsen |
Gebäudeart | vgl. Ausfüllhilfe der Finanzverwaltung |
Baujahr, Abschluss einer Kernsanierung, Abbruchverpflichtung | Bauunterlagen
|
Wohnfläche und weitere Nutzflächen bei Wohngrundstücken | Bauunterlagen, ggf. Mietverträge |
Bruttogrundfläche bei allen anderen Grundstücken | Bauunterlagen |
Flächenangabe und Nutzungsart bei Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke | grundstückbezogene Erfassung, z. B. aus Raumbüchern, Kostenstellen etc. |
Für Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen ist daher die Erfassung der tatsächlichen Nutzung ihrer Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022 von besonderer Relevanz. In diesem Zusammenhang sollte idealerweise auch ein Verfahren implementiert werden, mit dem Nutzungsänderungen zeitnah dem Steuerbereich mitgeteilt werden. Denn nach § 19 GrStG besteht bei ganz oder teilweise steuerbefreitem Grundbesitz eine Anzeigepflicht bei Nutzungsänderungen. Diese können sich u. a. auch daraus ergeben, dass durch die Einführung von § 57 Abs. 3 AO Servicegesellschaften von gemeinnützigen Körperschaften in die Gemeinnützigkeit überführt werden und daher bislang steuerpflichtige Überlassungen zukünftig nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG steuerbefreit sind.
Sollen die Feststellungserklärungen eigenständig übermittelt werden, ist eine Registrierung bei Mein ELSTER erforderlich. Hat der Eigentümer bislang noch keine Steuernummer (z. B. Kommunen ohne Betriebe gewerblicher Art), muss zunächst diese beantragt werden. Weitere Hinweise finden Sie z. B. für Sachsen hier.
In Sachsen ist vorerst vollständig steuerbefreiter Grundbesitz von Gebietskörperschaften von der Erklärungspflicht ausgenommen. Hier soll zu gegebener Zeit eine gesonderte Information zur Erklärungsabgabe erfolgen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erfüllung dieser Erklärungspflicht und bieten Ihnen Lösungsmöglichkeiten zur Erfassung und Übermittlung Ihrer Daten. Sprechen Sie uns an!
Telefon: +49 (0) 351 4976 1503