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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Swap-Zinszahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. November 2023 (Az. BFH III R 27/21) über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinszahlungen im Zusammenhang mit Zinsswap-Geschäften geurteilt.

26.01.2024
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Durch Zinsswaps können Unternehmen untereinander variable und feste Zinszahlungsbedingungen ausgleichen, die ihnen aufgrund ihrer unterschiedlichen Bonität von Fremdkapitalgebern gewährt werden.

Vor dem Hintergrund der Hinzurechnung von gewinnmindernd berücksichtigten Zins-Aufwendungen aufgrund von Zinsswaps nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 GewStG urteilt der BFH wie folgt:

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) schloss 2006 für die Finanzierung mehrerer Windenergieanlagen ein Konsortialdarlehen zu einem variablen Zinssatz mit einem Bankenkonsortium (zu Beginn vier, schlussendlich zehn Banken) ab. Der Zinssatz basierte auf der Euro Interbank Offered Rate (kurz EURIBOR) zuzüglich einer Gewinnmarge der Banken. Zudem schloss die GmbH 2007 mit den vier der bisher zehn Banken separate Zinsswap-Verträge ab, um sich gegen Zinsschwankungen zu schützen. Der von ihnen vereinbarte feste Zinssatz betrug 3,94 % p.a. Da der variable Zinssatz in den Streitjahren unterhalb der vereinbarten 3,94 % blieb, ergab sich in den Streitjahren 2010 (bzw. 2011) ein Zinsaufwand in Höhe von EUR 2,09 Millionen (bzw. EUR 1,63 Millionen). Das Finanzamt rechnete die aus seiner Sicht angefallenen Zinsaufwendungen aus dem Zinsswap im Rahmen einer Außenprüfung als „Entgelte für Schulden“ dem Gewerbeertrag hinzu. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos; das vorinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich die Finanzverwaltung mit der Revision und machte die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Urteil

Der BFH gab der Klägerin (Revisionsbeklagten) Recht und erkennt die Aufwendungen der Zinsswap-Vereinbarungen weder als „Entgelte für Schulden“ im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 GewStG noch als nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 GewStG diesen gleichgestellten Aufwendungen an. Diese, so der BFH, umfassten ausschließlich Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Leistungen, die ein anderes Rechtsgeschäft als die Nutzung des Fremdkapitals abgelten, sind daher nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 GewStG vorliegen, sei jedes Schuldverhältnis getrennt voneinander zu beurteilen, selbst wenn mehrere Schuldverhältnisse ohneeinander nicht denkbar wären.

Zinsswaps fehle es an der wesenstypischen Voraussetzung der Überlassung von Kapital auf Zeit. Sie dienten der Zinssicherung und der Optimierung schwankender Zinszahlungen. Bei einem Austausch der variablen Zinszahlungen mit festen Zinszahlungen auf einen jeweils gleich hohen Kapitalbetrag mit einem Partner werden folglich nur Zinsaufwand und Zinserträge (je nach Zinsumfeld) getauscht.

Zinsswap-Aufwendungen seien nur dann hinzuzurechnen, wenn der Darlehensvertrag und der Zinsswap-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Aufwendungen deshalb einen zinsähnlichen Charakter hätten. Der Umstand, dass der Zinsswap-Vertrag ohne den Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre oder explizit als Absicherungsgeschäft benannt wurde, reiche für diese Zuordnung jedoch nicht aus. Eine Zurechnung erfolge nur dann, wenn die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und dem Zinsswap in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander zusammenhängen. Das treffe zu, wenn beide Geschäfte bzgl. der Beträge, der Laufzeiten, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der vertragsschließenden Personen im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap- Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt seien.

Der BFH stimmte dem vorinstanzlichen Finanzgericht zu, dass Zinsswap-Aufwendungen nicht gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien, da in dem vorliegenden Sachverhalt zwischen dem Darlehens- und dem Swap-Geschäft keine enge Verknüpfung (insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Valutahöhe und Vertragspartner) bestand.

Fazit

Mit seinem Urteil stellt sich der BFH gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Das Urteil ist erfreulich, da der BFH nunmehr konkrete Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus Swap-Geschäften benennt.

Nur wenn das Zinsswap-Geschäft im Zusammenhang mit einem Darlehen abgeschlossen wird und in den wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmt, werden die hieraus resultierenden Aufwendungen dem Gewerbeertrag im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen hinzugerechnet. Dies erfordert jedoch eine zeitliche, sachliche und personelle Verflochtenheit.

Nicht geurteilt hat der BFH in diesem Zusammenhang zu der Frage, ob die Zinsswap-Aufwendungen auch Zinsen im Sinne der Zinsschranke darstellen. Dieses Verfahren wurde aufgrund der Anhängigkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung beim Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Gern unterstützen wir Sie bei entsprechenden Einspruchsverfahren und der Prüfung der Hinzurechnungspflicht von Zinsswap-Aufwendungen. Bitte sprechen Sie uns an!

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