Die Fraktionen der Regierungsparteien haben am 6. November 2012 den Gesetzesentwurf über ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt (BT 17/11316). Das Gesetz soll dazu beitragen, das zivilrechtliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern.
- Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.100 € auf 2.400 €
- Anhebung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a) von 500 € auf 720 €
- Steuerbegünstigte Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gem. § 10b Abs. 1a EStG sind danach bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einer Grenze von 2 Mio. € möglich
Für gemeinnützige Körperschaften sieht der Gesetzesentwurf im Wesentlichen folgende Erleichterungen / Änderungen vor:
- Die Frist für zeitnah zu verwendende Mittel gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO soll um ein Jahr verlängert werden, das heißt bis zum Ende des zweiten auf den Mittelzufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres. Damit soll größere Flexibilität in der Planung des Mitteleinsatzes geschaffen werden.
- § 60a AO des Entwurfes sieht eine gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, welche für die Besteuerung der Körperschaft sowie die Möglichkeit, Spenden zu entgegenzunehmen, bindend ist. Hierdurch soll größere Rechts- und Planungssicherheit herbeigeführt werden.
- Bisher unter § 58 AO geregelte steuerunschädliche Bildungen von Rücklagen werden in eine besondere Regelung in § 62 AO übernommen.
- Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage
- Nachholungsmöglichkeit für ein nicht ausgeschöpftes Volumen bei der Bildung freier Rücklagen innerhalb von 2 Jahren
- Die Frist für die Bildung aller im § 62 Abs. 1 AO des Entwurfes definierten Rücklagen wird an die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung angepasst
- (2 Jahre).
- Anhebung der Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb von 35.000 € auf 45.000 € jährlich.
Sofern das Gesetz bis zum Jahresende verabschiedet werden sollte, entfalten die Neuregelungen bereits Wirkung ab 2013. Wir bitten insbesondere zu beachten, dass die redaktionelle Änderung der Regelungen zu den Rücklagen und zur Vermögensbildung (§ 62 AO-E) dazu führen kann, dass die Satzung u.U. anzupassen ist, sofern diese auf die bisherige Regelung des § 58 AO Bezug nimmt.
Ansprechpartner:
Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater
Anja Richter, Steuerberaterin