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Förderale Ermittlung der Bemessungsrundlage der Grundsteuer

In Zukunft besteht für jedes Bundesland die Möglichkeit, eigene Grundsteuerwerte zu ermitteln. Für diejenigen Länder, die keine Ermittlung auf eigener Grundlage vornehmen, soll das sogenannte Scholz-Modell gelten, welches im Ergebnis gegenüber dem Referentenentwurf vereinfacht wurde.

24.06.2019

Am 16. Juni 2019 wurde im Koalitionsausschuss eine Einigung zur Grundsteuer erzielt. Daraufhin wird der am 9. April 2019 vom BMF vorgelegte Referentenentwurf inklusive überschaubarer Änderungen in das Gesetzgebungsverfahren überführt. Die wesentlichste Anpassung des Referentenentwurfes findet sich im Verzicht auf das Ertragswertverfahren bei Gewerbeimmobilien und gemischt genutzten Immobilien, hier soll durchgehend das Sachwertverfahren zur Anwendung kommen. Ebenso entfällt der sogenannte Metropolenzuschlag bei Wohnimmobilien in Großstädten ab 600.000 Einwohnern. Die wesentlichste Änderung ist jedoch eine Öffnungsklausel, die es den Bundesländern in Zukunft ermöglicht, teilweise oder insgesamt von den Grundsteuerwerten abzuweichen und eigene Bewertungsvorschriften zu implementieren. Neben Bayern gibt es derzeit mit Sachsen und Sachsen-Anhalt bereits erste Länder, die abweichende Bewertungsvorschriften prüfen. Darüber hinaus bleibt es bei dem im Grundgesetz vorgegebenen Recht der Gemeinden, die Höhe der Grundsteuer letztlich über den Hebesatz festzulegen.

Die Neuregelungen zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer sollen mit einer Grundgesetzänderung abgesichert werden. Damit ist die große Koalition im Bundestag und im Bundesrat zumindest im Hinblick auf die geplante Änderung des Grundgesetzes auf die Unterstützung von Teilen der Opposition angewiesen.

Aufgrund der drängenden Zeit, soll der Regierungsentwurf kurzfristig, möglicherweise im Rahmen eines Umlaufverfahrens beschlossen werden. Er soll zeitnah in den Bundestag eingebracht werden, um zu gewährleisten, dass die neuen Grundsteuerwerte entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes bis Ende 2019 in Kraft gesetzt werden. Im Anschluss an eine erstmalige Hauptfeststellung der Werte und der Modifizierung der kommunalen Hebesätze würde dann die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 auf Grundlage der neuen Regularien ermittelt.

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