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Finanzgericht Münster: Verschärfung der Wegzugsbesteuerung

Nach § 6 Abs. 1 AStG bedingt das Ausscheiden eines Steuerpflichtigen aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht (durch Wegzug in das Ausland), dass auch ohne einen Veräußerungstatbestand stille Reserven von beispielsweise im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen aufgedeckt werden und ein entsprechender Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Bei einer nur vorübergehenden Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und Rückkehr des Steuerpflichtigen in die unbeschränkte Steuerpflicht binnen 5 Jahren, entfällt die Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 3 AStG).

11.12.2019

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 31. Oktober 2019 (AZ 1 K 3448/17 E) soll der Begriff der „vorübergehenden Abwesenheit“ nach § 6 (3) AStG ein (ungeschriebenes) subjektives Tatbestandsmerkmal enthalten. So soll neben der objektiven Rückkehr in die unbeschränkte Steuerpflicht binnen 5 Jahren (Rückkehr in das Inland) auch erforderlich sein, dass zumindest glaubhaft gemacht werden kann, dass bereits beim Wegzug (subjektiv) ein Rückkehrwille bestand.

Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige von Deutschland nach Dubai gezogen und hatte seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Damit endete auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland im Wegzugszeitpunkt. Der Steuerpflichtige hielt wesentliche Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger erneut einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und trat damit in die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Das Finanzamt erfasste für das Jahr des Wegzuges entsprechende Veräußerungsgewinne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG.

Die Klage des Steuerpflichtigen mit dem Argument, dass Infolge seiner Rückkehr die Besteuerung rückwirkend entfallen müsse, hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt erkannte, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hatte, dass er bereits zum Wegzugszeitpunkt den Willen hatte, später nach Deutschland zurückzukehren und wieder in die unbeschränkte Steuerpflicht einzutreten. Die Absicht einer erneuten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht muss zwar nicht bereits im Wegzugszeitpunkt angezeigt werden, allerdings muss diese bei Rückkehr objektiv glaubhaft gemacht werden. Dies sei vorliegend nicht gelungen.

Hintergrund ist, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG für den Entfall der Wegzugsbesteuerung voraussetzt, dass nicht nur der Steuerpflichtige innerhalb von 5 Jahren nach Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruhe. In der zweiten Bedingung sieht das Finanzgericht ein subjektives Tatbestandsmerkmal in Form einer bereits bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht. § 6 Abs. 3 AStG gilt daher nach Ansicht des Gerichtes nicht für gescheiterte oder abgebrochene Auswanderungen. Damit wird die Norm des § 6 Abs. 3 AStG auf der subjektiven Seite verschärft, womit das FG der bereits von der Finanzverwaltung vertretenen subjektiven Betrachtungsweise folgt. Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, dass für den Entfall der Wegzugsbesteuerung bereits eine Rückkehr binnen der 5-Jahresfrist ausreicht (objektive Betrachtungsweise).

Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Sollte der BFH die subjektive Betrachtungsweise bestätigen, ist zu konstatieren, dass in Wegzugsfällen, in denen eine begründete Möglichkeit der Rückkehr besteht, hinreichend objektive Tatsachen und Argumente zu sammeln sind, um in einem möglichen Rückkehrfall die bei Wegzug bereits bestehende Rückkehrabsicht zu belegen.

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