Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. November 2015 (Az. 7 K 1553/15 GE) entschieden, dass die Grunderwerbsteuer im Falle der Abspaltung zur Neugründung innerhalb eines Konzerns gem. § 6a GrEStG nicht erhoben wird, obwohl die Tatbestandsvoraussetzung der fünfjährigen sog. Vorbehaltensfrist nicht erfüllt ist.
Unter den Voraussetzungen des § 6a GrEStG werden bestimmte grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge im Konzern aufgrund einer Umwandlung oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage steuerfrei gestellt. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist gem. § 6a Satz 3 GrEStG, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig i.S.d. § 6a Satz 3 GrEStG ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mit
Im o. g. Streitfall war eine A AG an einer A GmbH beteiligt, die wiederum zu 100 % an der grundbesitzenden B GmbH hielt. Die B GmbH war wiederum Alleingesellschafterin der grundbesitzenden C GmbH. Der Geschäftsanteil der A GmbH an der B GmbH wurde auf die neu gegründete Klägerin abgespalten (Abspaltung zur Neugründung). Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und begründete dies unter Bezugnahme auf Tz. 4 des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19. Juni 2012 (BStBl. I S. 662) mit der fehlenden fünfjährigen Vorbehaltensfrist bei Umwandlungen zur Neugründung.
Das FG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft § 6a GrEStG einschränkend auszulegen sei, da durch den Umwandlungsvorgang keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden und das auf die neu gegründete Gesellschaft übergegangene Vermögen ausschließlich vom herrschenden Unternehmen stamme. Die in § 6a GrEStG normierte Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen, was im Falle eines rein konzerninternen Vorgangs jedoch objektiv ausgeschlossen sei.
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 FGO) zugelassen.
Das Urteil setzt die unseres Erachtens zu begrüßende bisherige Rechtsprechung des FG Düsseldorf fort (vgl. FG Düsseldorf vom 7. Mai 2014, Az.: 7 K 281/14 GE zur vergleichbaren Problematik der Ausgliederung zur Neugründung innerhalb eines Konzerns). Gegen dieses frühere Urteil des FG Düsseldorf ist allerdings nach wie vor ein Revisionsverfahren beim BFH (Az.: II R 36/14) anhängig. Jedenfalls bis zur Entscheidung in diesem Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung unter Anwendung des für sie bindenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19. Juni 2012 (BStBl. I S. 662) in Fällen der Umwandlung zur Neugründung die Begünstigung nach § 6a GrEStG weiterhin versagen wird, wenn der Unternehmensverbund durch Umwandlung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen begründet wird.
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