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FG Münster – Hoteleinkauf eines Reiseveranstalters ist Miete

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. fiktive Zinsanteile aus Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen.

10.02.2016
Zur Ermittlung der Gewerbesteuer sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. fiktive Zinsanteile aus Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen.

I. Hintergrund

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. fiktive Zinsanteile aus Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung rückwirkend ab 2008 auch auf Aufwendungen von Reiseveranstaltern für den Einkauf von Hotelzimmern an. Strittig ist, ob diese Auslegung des Gesetzeswortlauts zulässig ist (wir verweisen auch auf unseren Newsbeitrag vom 19. Dezember 2014).

Diese Frage, die eine enorme Auswirkung auf die Reisebranche hat, ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens des Klägers, Frosch Sportreisen, welches vor dem FG Münster unter dem Az. 9 K 1472/12 G geführt wird.

II. Das Urteil im Einzelnen

Nach der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 hat das Finanzgericht Münster heute sein Zwischenurteil verkündet. Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass die Aufwendungen für als Reisevorleistungen eingekaufte Hotelzimmer einen Mietanteil enthalten, der der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Hinzurechnungspflichtig ist jedoch nur die Kaltmiete. Nebenleistungen wie Heizung, Strom, Wasser und Reinigung sowie weitere Serviceleistungen des Hotels sind hingegen nicht hinzuzurechnen. Nicht einbezogen werden darüber hinaus, wie von der Finanzverwaltung bereits praktiziert, weitere Leistungen des Hotels wie Verpflegung oder Entertainment.

Das Gericht stellte weiter fest, dass Betriebsstätten im Ausland bei der Berechnung der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen sind. Auch Schiffscharter ist nicht hinzurechnungsfähig.

Bei dem Urteil des Finanzgerichts Münster handelt es sich um ein Zwischenurteil. Nach Auskunft des Berichterstatters des Gerichts gibt es noch Unklarheiten insbesondere zur Frage, wie die Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen ist. Das Urteil wurde bisher noch nicht veröffentlicht.

III. Auswirkungen auf die Praxis

Eine Hinzurechnung hat hohe Gewerbesteuerbelastungen für die Veranstalter zur Folge. Viele Unternehmen haben bereits rückwirkend seit 2008 Steuerbescheide erhalten, Einspruchsverfahren ruhen häufig mit Hinweis auf dieses Verfahren. Das Finanzgericht Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Revision einlegen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu der Thematik positioniert. Es ist auch damit zu rechnen, dass kurzfristig weitere Reiseveranstalter Klagen einreichen werden. Veranstalter sollten deshalb weiterhin Gewerbesteuerbescheide mit entsprechenden Hinzurechnungen offen halten.

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